Behörden-Opfer bekommen Schmerzensgeld

13. September 2017
Dollarphotoclub_103938897
Quelle: weyo_Dollarphotoclub

Auch bei rechtmäßigem Behördenhandeln können Betroffene Schmerzensgeld fordern. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden und damit nach mehr als 60 Jahren seine Rechtsprechung geändert. 


Der für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung für hoheitliche Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (sog. Aufopferung) auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst. Hintergrund ist ein Polizeieinsatz, bei dem der Kläger verletzt wurde.

Polizeibeamte hatten den Kläger in einer Tankstelle verhaftet, nachdem auf einen Döner-Laden geschossen worden war. Dabei erlitt der Kläger eine Schulterverletzung. Fahrzeug und Aussehen des Betroffenen passten zur Täter- und Tat-Beschreibubng. Es stellte sich allerdings schnell heraus, dass er mit der Schussabgabe nichts zu tun hatte. Der Kläger verlangt Ersatz des aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens und ein Schmerzensgeld. Die Vorinstanzen haben angenommen, die Polizeibeamten hätten rechtmäßig unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung einer Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 StPO angewendet. Jedoch habe der Kläger einen Entschädigungsanspruch aus Aufopferung. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) haben das Land- und das Oberlandesgericht allerdings nur einen Ausgleich für den erlittenen materiellen Schaden zuerkannt. Die Schmerzensforderung haben sie für unbegründet gehalten.

Schmerzensgeld-Ausschluss nicht mehr zeitgemäß

Der BGH hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung darauf erkannt, dass der Entschädigungsanspruch aus Aufopferung auch den Ausgleich immaterieller Schäden, mithin auch ein Schmerzensgeld, umfasst.

Der Senat hat in seiner früheren Grundentscheidung vom 13. Februar 1956 (III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff) ausgeführt, aus der Gesamtbetrachtung der Rechtsordnung ergebe sich, dass Ersatz für immaterielle Schäden grundsätzlich nicht geschuldet werde. Nur in jeweils ausnahmsweise ausdrücklich gesetzlich normierten Fällen gebe es einen Ersatzanspruch auch für Nichtvermögensschäden.

Der Senat hat jetzt ausgeführt, mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) und der hierdurch bewirkten Ausweitung des Schmerzensgeldanspruchs infolge der Änderung des § 253 BGB habe der Gesetzgeber den Grundsatz, auf den der Senat sein Urteil vom 13. Februar 1956 gestützt habe, verlassen. Dies ergebe sich auch aus der Änderung der Vorschriften über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Jahr 1971, nach denen für zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung auch für Nichtvermögensschäden gewährt werde. Zudem habe mittlerweile eine Vielzahl von Bundesländern Bestimmungen eingeführt, nach denen Ersatz auch des immateriellen Schadens bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge präventiv-polizeilicher Maßnahmen geschuldet werde.  
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren