Neuregelungen 2017

Das kommt auf Sie zu

02. Januar 2017

Pünktlich zum Jahresbeginn gibt es wieder wichtige Gesetzesänderungen. Der Mindestlohn ist auf 8,84 Euro brutto gestiegen. Das Bundesteilhabegesetz stärkt die Rolle der Schwerbehindertenvertretung. Der Einsatz von Leiharbeitern ist mit dem Gesetz gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkvertrag auf 18 Monate beschränkt worden. Die wichtigsten Neuregelungen haben wir Ihnen zusammengestellt. Für Ihre Arbeit empfehlen wir unsere topaktuelle Gesetzessammlung »der Kittner« .

Gesetzlicher Mindestlohn steigt Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission wird künftig alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag machen. Mehr Rechte für die Schwerbehindertenvertretung Im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes kommt es zu wichtigen Änderungen im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX), die beginnend vom 30.12.2016 an bis zum Jahre 2020 Stück für Stück in Kraft treten. Die Änderungen sollen Leistungen für Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen der »neuen Eingliederungshilfe« werden sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Seit dem 30.12.2016 gilt das neue Schwerbehindertenrecht, das die Rechte der Schwerbehindertenvertretung stärkt. So sind Kündigungen eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ab jetzt unwirksam. Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wurde von 200 auf 100 schwerbehinderten Menschen im Betrieb gesenkt. Was sich sonst noch ändert, lesen Sie in unserer Meldung: »Mehr Rechte für die Schwerbehindertenvertreter«. Gesetz gegen Missbrauch von Leiharbeit Am 1. April 2017 tritt das Gesetz gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkvertrag in Kraft. Demnach dürfen Leiharbeiter künftig maximal 18 Monate für ein Unternehmen arbeiten und sollen spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten. Zudem dürfen Arbeitgeber Leiharbeiter nicht mehr als Streikbrecher einsetzen. Was das Gesetz sonst noch ändert und wie die Gewerkschaften dazu stehen, lesen Sie in unserer Meldung: »Gesetz gegen Missbrauch von Leiharbeit verabschiedet«. Besserer Arbeitsschutz durch Arbeitsstättenverordnung Durch die Arbeitsstättenverordnung sollen Beschäftigte am Arbeitsplatz besser geschützt werden. Neue Regeln gibt es für Telearbeitsplätze, Arbeitsschutz-Unterweisungen und den Umgang mit psychischen Belastungen. Telearbeitsplätzde sind jetzt ausdrücklich definiert. Hier ist eine Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben – allerdings nur bei der Ersteinrichtung. Die Verordnung legt zudem fest, dass dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume eine Sichtverbindung nach außen – also ein Fenster – haben müssen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Meldung: »Arbeitsstätten-Verordnung beschlossen«. Reform der Betriebsrente Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Dabei handelt es sich um ein Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen. Für die Sozialpartner werden die Hürden für branchenweite bAV-Modelle gesenkt, was neue Anreize zur größeren Einbeziehung von Beschäftigten setzt. Durch die erstmalige Gewährung von Freibeträgen bleiben Betriebs-, Riester- und sonstige freiwillige Zusatzrenten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung teilweise anrechnungsfrei. Näheres dazu lesen Sie hier. Ausweitung der Weiterbildungsförderung für Arbeitnehmer in kleinen Unternehmen Zum 1. Januar 2017 entfällt bei einer Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmern durch die Bundesagentur für Arbeit in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, um den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erhöhen. Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Seit dem 1. Januar 2017 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende: • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 409 Euro • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 368 Euro • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 327 Euro • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 311 Euro • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 291 Euro • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 237 Euro

Buchtipp der Online-Redaktion: 

Kittner Arbeits- und Sozialordnung Gesetze/Verordnungen,Einleitungen, Übersichten/Checklisten, Rechtsprechung - Einzelbezug 2017, ca. 1850 Seiten, kartoniert, 42. Aufl., Bund-Verlag ISBN: 978-3-7663-6599-6, Preis ca.: € 28,90

Vormerkbar, erscheint voraussichtlich 02/2017

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