»Zappelphilipp« kann Polizist werden

24. Juni 2016
Dollarphotoclub_46180435 Polizei Überwachung Sicherheit Kontrolle
Quelle: Picture-Factory_Dollarphotoclub

Eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ) bei einem Jugendlichen, die mit Medikamenten behandelt wurde, ist kein Hindernis für die spätere Einstellung in den Polizeidienst - so das Berliner Verwaltungsgericht.

Von der schlechten Angewohnheit zum Krankheitsbild

Im Jahr 1844 schuf der Frankfurter Arzt Heinrich Hoffmann mit seinem pädagogischen Kinderbuch »Der Struwwelpeter« einen immer noch beliebten Klassiker. Die sozialen Wertungen und erzieherischen Maßstäbe haben sich seit damals (glücklicherweise) geändert, aber Namen wie Zappelphilipp, Suppenkaspar oder Hans Guck-in-die-Luft sind in den Gemeingebrauch eingegangen. Auch der Psychiater Hoffmann dürfte damals noch nicht vermutet haben, dass die Unaufmerksamkeit und Hyperaktivität, die er dem Zappelphilipp und dem Hans Guck-in-die-Luft  angedichtet hat, nicht einfach kindliche Unarten sind, sondern Anzeichen für eine ernsthafte und behandlungsbedürftige Störung  bei jungen Menschen und sogar Erwachsenen sein können. Mittlerweile ist die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ein anerkanntes Krankheitsbild, das insbesondere bei unruhig veranlagten Jungen umgangssprachlich häufig noch als »Zappelphilipp-Syndrom« bezeichnet wird.

ADHS ist kein Berufshindernis

Im Einzelfall ist häufig umstritten, ob ein Kind oder Jugendlicher an ADHS leidet, und welche Therapien (das Angebot reicht von Sportkursen bis zu Medikamenten), am besten geeignet sind.

Sicher ist allerdings, dass die richtige Behandlung die Lebensqualität der jungen Patienten erheblich verbessert - und dass eine ADHS-Erkrankung im Kindes- oder Jugendalter kein Hindernis für das spätere Berufsleben darstellt. Dass dies auch für so anspruchsvolle Berufe wie den Polizeidienst gilt, hat kürzlich das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Bewerbung zur Polizei wegen ADHS abgelehnt

Der 1993 geborene Kläger bewarb sich 2014 für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin. Der Beklagte lehnte seine Bewerbung unter Berufung auf dessen Erkrankung an ADHS ab. Der Kläger könne daher Aufgaben und Tätigkeiten nicht ausführen, die besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und die Merkfähigkeit stellten. Auch sei er komplexen Arbeitsvorgängen nicht gewachsen, die mit einem Drei-Schicht-Betrieb und mit Zeitdruck verbunden seien. An Polizisten seien zudem wegen deren Befugnis, Waffen zu tragen, besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen. Der Kläger berief sich demgegenüber darauf, dass die Erkrankung lediglich bis zu seinem 19. Lebensjahr medikamentös behandelt worden sei; seitdem hätten sich keine Symptome mehr gezeigt.

Absage des Landes war rechtswidrig


Die 26. Kammer des VG Berlin stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtes fest, dass die Nichteinstellung des Klägers rechtswidrig war. Er sei nach den Feststellungen des Gutachters aktuell nicht dienstunfähig; die Krankheit habe zwar im Kindes- und Jugendalter vorgelegen, er weise jedoch keine Symptomatik einer ADHS im Erwachsenenalter mehr auf.

Neuropsychologische Tests bescheinigten dem Kläger in allen Bereichen normgerechte oder sogar überdurchschnittliche Ergebnisse und gerade keinerlei für ADHS typische neuropsychologische Defizite.

Keine negative Prognose für Dienstfähigkeit

In seinem Fall sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen werde. Auch wenn ein erneuter Ausbruch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, sei dies mit Blick auf seinen aktuellen Gesundheitszustand unwahrscheinlich.

Berufung zugelassen

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle:

VG Berlin, 06.06.2016 – VG 26 K 29.15 VG Berlin, Pressemitteilung 27/2016 vom 20.06.2016 © bund-verlag.de (ck)
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren