Für Bereitschaftsdienst vollen Freizeitausgleich

29. November 2016
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Leisten Beamte Bereitschaftsdienst, ist dieser eins zu eins durch Freizeit auszugleichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich bei Rufbereitschaft oder Anwesenheitszeiten, wenn keine Arbeit anfällt.

Mehrere Kläger – Bundespolizisten – waren in den vergangenen Jahren mehrfach für einige Monate bei den deutschen Botschaften in Kabul und Bagdad als Personen- und Objektschützer im Einsatz. Während ihres Dienstes im Ausland erhielten sie Auslandsbesoldung. Ein weiterer Kläger ist Polizeibeamter des Landes Berlin und wurde mehrfach für mehrere Tage bei polizeilichen Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern eingesetzt. Für diese Zeiten hatten die Polizisten Freizeitausgleich gefordert.

Freizeitausgleich in voller Höhe nur für echte Arbeitszeit

Die Vorinstanzen entschieden, dass für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Freizeitausgleich im Verhältnis 1 zu 1 zu gewähren ist. Vollen Freizeitausgleich für Zeiten der Rufbereitschaft und für bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme haben die Gerichte abgelehnt. Außerdem haben sie die Klagen der Bundespolizisten abgewiesen, soweit diese Auslandsbesoldung für die Zeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich im Inland beansprucht haben. Das BVerwG hat sowohl die Revisionen der Kläger als auch die der Beklagten zurückgewiesen. Der Wortlaut der maßgeblichen Normen (§ 88 Satz 2 BBG, § 53 Absatz 2 LBG Berlin: „entsprechende“ Dienstbefreiung) lasse eine Differenzierung nach Mehrarbeit in Volldienst oder Bereitschaftsdienst oder qualitativ nach der Intensität der geleisteten Mehrarbeit nicht zu. Der Freizeitausgleich diene nicht nur dazu, eine Regeneration des Beamten zu ermöglichen, sondern habe in erster Linie den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis zu gewährleisten. Dies erfordert laut BVerwG einen vollen und uneingeschränkten Freizeitausgleich.

Auslandsbesoldung erfordert Freizeitausgleich im Ausland

Anders stellt sich die Situation für Zeiten reiner Rufbereitschaft oder für bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme dar: Beides seien keine als Mehrarbeit ausgleichspflichtigen Dienstzeiten.

Ebensowenig gibt es eine Rechtsgrundlage, die eine Auslandsbesoldung vorschreibt, obwohl der Freizeitausgleich für Auslandsdienste im Inland genommen wird. Auslandsbesoldung bezweckt einen Ausgleich für Erschwernisse des Dienstes im Ausland, setzt also einen Aufenthalt im Ausland voraus, so die Entscheidung der Leipziger Richter.

©bund-verlag.de (mst)

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