Kein Hausverbot für Personalratsmitglied

18. Oktober 2016
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Die Dienststellenleitung kann einer Personalratsvorsitzenden grundsätzlich nicht den Zutritt zur Dienststelle versagen. Denn Mitglieder des Personalrats haben das Recht, ihre Mandatsaufgaben ungestört auszuführen. Das gilt auch dann, wenn die Dienststelle der Mitarbeiterin bereits fristlos gekündigt und sie unwideruflich von der Arbeit freigestellt hat – so das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.

Die Antragstellerin ist Vorsitzende eines Personalrats in einer Verwaltung. Die Dienststellenleitung verfolgt ihre außerordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs, mitarbeiterbezogene dienstliche Unterlagen aus dem Büro eines Kollegen entnommen zu haben, um sie diesem außerhalb der Dienststelle zukommen zu lassen. Die Antragstellerin wurde deshalb (widerruflich) von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Zugleich wurde ihr ein Hausverbot erteilt.

Kündigung und Hausverbot für Personalratsvorsitzende

Gegen dieses richtete sich ihr Eilantrag auf weiteren Zugang zu der Dienststelle. Sie machte geltend, der Zutritt sei zur Erledigung ihrer Personalratsarbeit erforderlich, für die sie vom Arbeitgeber an zwei Tagen der Woche freigestellt sei. Die Dienststellenleitung hielt das Hausverbot vor dem Hintergrund des Kündigungsvorwurfs für gerechtfertigt und die weitere Anwesenheit der Personalratsvorsitzenden in den Dienstgebäuden auch wegen sonstiger Versäumnisse für unzumutbar.

Nach wie vor Anspruch auf Zugang zur Dienststelle

Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat dem Eilantrag der Personalratsvorsitzenden weitgehend stattgegeben und der Antragstellerin vorläufig den Zutritt zur Dienststelle für erforderliche Personalratstätigkeiten insbesondere an den beiden Freistellungstagen erlaubt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht Personalratsmitgliedern grundsätzlich ein Recht auf Zutritt zur Dienststelle zu, soweit dies zur Erledigung ihrer Personalratstätigkeit erforderlich ist. Eine ungestörte Amtsausübung setze den notwendigen Kontakt mit der Dienststelle und ihren Beschäftigten voraus.

Zugang auch im Kündigungsschutzverfahren

Das Zugangsrecht sei auch während eines (hier bereits anhängigen) gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds gewährleistet. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss dieses Gerichtsverfahrens bestünden das Arbeitsverhältnis und die Personalratsmitgliedschaft fort. Deshalb dürfe in der Zwischenzeit grundsätzlich kein Hausverbot erteilt werden.

Keine Anhaltspunkte für Gefährdung des Dienstbetriebs

Es sei nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht ausnahmsweise untragbar, der Personalratsvorsitzenden einen Zutritt zur Dienststelle zu erlauben. Der Kündigungsvorwurf bedürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch einer genaueren Prüfung. Auch sonst ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Anwesenheit der Personalratsvorsitzenden der Dienstbetrieb unmittelbar gefährdet sei.

Lesetipp:

Zur Freistellung von Personalratsmitgliedern: »Freigestellt – auch außerhalb der Staffel« von Michael Kröll in Der Personalrat 9/2016, S. 27-30. © bund-verlag.de (ck)
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