Jobstart mit Fingerzeig: Das müssen JAV'ler wissen

25. April 2017
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Quelle: Robert Kneschke_Dollarphotoclub

Das Mandat in einer Interessenvertretung birgt Sprengstoff. Schließlich muss der Mandatsträger die Interessen der Kollegen bisweilen gegen jene des Arbeitgebers durchsetzen. Deshalb gibt es Schutzrechte, die auch für die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten. Wichtig für den Nachwuchs: Wollen JAV-Mitglieder nach ihrer Ausbildung in der Dienststelle bleiben, müssen sie das form- und fristgerecht beantragen. Wie das geht, erläutert Heinrich Jordan in »Der Personalrat«, 4/2017 .

Verlangen der Weiterbeschäftigung

Auszubildende, die wegen seiner Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung die Weiterbeschäftigung verlangen, sollten in jedem Fall, also unabhängig von der Mitteilung des Arbeitgebers, innerhalb der letzten drei Monate der Ausbildung das Weiterbeschäftigungsbegehren schriftlich (also auf Papier mit handschriftlicher Unterzeichnung) dem Arbeitgeber mitteilen. Eventuelle mündliche Zusagen, zuversichtliche Äußerungen des Personalrats oder andere Signale sind unbeachtlich.

Maßnahmen im Überblick

Der Anspruch eines Auszubildenden auf unbefristete Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG (bzw. für die Länder § 107 Satz 2 BPersVG) setzt voraus:


  • Es muss ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (oder vergleichbar) bestehen.
  • Die Ausbildung muss erfolgreich abgeschlossen werden.

  • Der Auszubildende muss innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung seiner Ausbildung Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend und Auszubildendenvertretung gewesen oder als Ersatzmitglied in einer solchen Vertretung tätig geworden sein.
  • Der Auszubildende hat innerhalb der Frist von drei Monaten vor dem Ende der Ausbildung schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt.

Einwände des Arbeitgebers, wie etwa der Hinweis auf schlechte Prüfungsergebnisse, fehlende Einsatzmöglichkeiten oder mangelnde persönliche Eignung sind für den Anspruch und dessen Geltendmachung unerheblich. Will der Arbeitgeber sich darauf berufen und das Zustandekommen eines solchen Arbeitsverhältnisses verhindern oder ein zustande gekommenes Arbeitsverhältnis auflösen lassen, kann er das beim Verwaltungsgericht unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 BPersVG beantragen.

Den vollständigen Beitrag »Übernahme von JAV-Mitgliedern« von Heinrich Jordan finden Sie in »Der Personalrat«, Ausgabe 4/2017, Seiten 32 - 35.

© bund-verlag.de (mst)  

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