Klo und so

07. Juni 2016
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Quelle: © Dron / Foto Dollar Club

Beamte können auch in Toilettenräumen einen Dienstunfall erleiden. Die gängige Praxis der Sozialgerichte, den Aufenthalt auf betrieblichen Toiletten vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auszunehmen, ist also nicht auf das Beamtenrecht übertragbar. Das geht aus einer Entscheidung des VG Berlin hervor.


Die Klägerin, eine Stadtamtfrau im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, stieß im August 2013 während der Dienstzeit gegen den Fensterflügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum des Dienstgebäudes. Hierdurch erlitt sie eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung, so dass sie ärztlich versorgt werden musste.

Den Antrag auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall lehnte der Dienstherr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung bayrischer Verwaltungsgerichte mit der Begründung ab, beim Aufenthalt in einer Toilettenanlage handele es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Das Risiko sei daher allein dem privaten Bereich zuzuordnen.

Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete das Land, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Ein solcher Unfall setze einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes voraus. Dies sei hier der Fall.

Der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst sei im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall – wie auch hier – während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Zwar stelle das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern falle in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich.

Anders in der Privatwirtschaft

Soweit sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung den Aufenthalt im Toilettenraum – anders als den Weg zur Toilette selbst – als sog. „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ vom Versicherungsschutz ausnehme, sei dies auf das Beamtenrecht nicht übertragbar.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. © bund-verlag.de - (jes)
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