NRW: Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig

07. September 2016
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Quelle: © Robert Kneschke / Foto Dollar Club

Die nordrhein-westfälische Neuregelung zur Frauenförderung ist verfassungswidrig, Dem Land fehle die Gesetzgebungskompetenz, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Eine auf die Neuregelung gestützte Beförderung ist daher nicht rechtens.


Das Gericht hatte dem Eilantrag eines  Kriminaloberkommissars stattgegeben und dem Land Nordrhein-Westfalen vorläufig untersagt, mehrere Kriminaloberkommissarinnen bevorzugt zu befördern.

Das Land hatte seine Auswahlentscheidung auf § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen gestützt. Diese erst am 1.  Juli 2016 in Kraft getretenen Vorschrift sieht vor, dass Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist dabei in der Regel auszugehen, wenn bereits die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Einzelnoten in aktuellen Beurteilungen und Vorbeurteilungen sollen unberücksichtigt bleiben, obwohl sich auch daraus Qualifikationsunterschiede ergeben können.

Diese Regelung ist verfassungswidrig, entschied das Verwaltungsgericht (VerwG) Düsseldorf. Der Bund hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes die Zuständigkeit zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten. Hiervon hat er durch § 9 des Beamtenstatusgesetzes Gebrauch gemacht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen – hinsichtlich der Eignung ist diese Regelung auch abschließend. Für einschränkende landesrechtliche Regelungen ist kein Raum mehr, heißt es in einer Mitteilung zur Entscheidung. Ob die Neuregelung zugleich dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz widerspricht, konnte das Gericht offenlassen. »Das Gericht hält es jedoch für fraglich, ob der Gesetzgeber hinreichend berücksichtigt hat, dass das Leistungsprinzip auch dem öffentlichen Interesse an einer Besetzung eines öffentlichen Amtes gerade mit dem leistungsstärksten Bewerber und damit auch der Sicherung der Qualität des öffentlichen Dienstes dient. Zwar ist die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken.«, so die Einschätzung des VerwG.

© bund-verlag.de (mst)

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