Der Personalrat redet mit

23. März 2017
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Beurteilungsrichtlinien sollen Chancengleichheit beim Auswahlverfahren gewährleisten, um dann den am besten geeigneten Kandidaten auf die freie Stelle zu setzen – und ohne Mitbewerber zu benachteiligen. Rechtsanwalt Roland Neubert erklärt in »Der Personalrat« 3/2017 , worauf Personalräte dabei zu achten haben.


Jede Beförderung muss sich an dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) messen lassen. Dieser Grundsatz spiegelt sich in § 9 BeamtStG wieder und ist daher auch in den Ländern zu beachten. Damit ist klar, dass es eines Instruments bedarf, um diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz gerecht zu werden. Dieses Ausleseinstrument ist die dienstliche Beurteilung. Dafür sind Beurteilungsmaßstäbe erforderlich, die in allen Fällen in gleicher Weise angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung den Zweck erfüllen kann, Beamte untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale vergleichend zu beurteilen. Werden sie eingeführt oder geändert, hat der Personalrat mitzureden.

Aufgabe des Personalrats

Der Personalrat soll darüber wachen, dass Beurteilungsrichtlinien »gerechte Beurteilungen« schaffen. Dies ist zwar die Quadratur des Kreises: Gerechte Beurteilungen gibt es nämlich nicht. Dienstliche Beurteilungen werden von Menschen erstellt. Diese werden von Sympathie und Antipathie beeinflusst. Ein Beurteilungsvorgang als personenbezogenes Verfahren unterliegt subjektiven Erfahrungen und Bewertungen des Beurteilenden ebenso wie des Beurteilten. Umso wichtiger ist die »Verobjektivierung« der Beurteilungen durch die Beurteilungsrichtlinie. Abstrakt muss der Personalrat darauf achten, dass

  • alle an die Beschäftigten zu stellenden Anforderungen für die Beurteilung erfasst und transparent gemacht werden;
  • die Anforderungen in differenzierte, zeitnahe und vergleichbare Aussagen über die gezeigten Leistungen münden;

  • durch objektivierte Verfahrensschritte eine faire Einschätzung der Potenziale und des Leistungsvermögens der Beschäftigten nachgezeichnet werden und
  • gewährleistet ist, dass die auf Grundlage der Richtlinie erstellte Beurteilung eine gerechte Basis für die Anerkennung von Engagement und gezeigter Leistung ist.
Die Mitbestimmung des Personalrats greift sowohl bei der erstmaligen Einführung von Beurteilungsrichtlinien als auch bei späteren Änderungen. Änderungen liegen auch dann vor, wenn sich die Praxis von der schriftlich fixierten Beurteilungsrichtlinie im Bereich eines Dienstvorgesetzten (Dienststelle) tatsächlich wandelt.

Mehr dazu lesen Sie in »Der Personalrat« 3/2017 im Beitrag »Richtlinien zur Beurteilung«, von Rechtsanwalt Roland Neubert.

© bund-verlag.de (mst)  
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