Wann gilt eine dynamische Verweisung?

03. Mai 2017
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Quelle: jonasginter_Dollarphotoclub

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei Fällen entschieden, dass Klauseln in Einzelarbeitsverträgen, die dynamisch auf Tarifverträge verweisen, bei einem Betriebsübergang wirksam sind. Der Betriebserwerber muss sie somit beachten. Im vorliegenden Fall ging es um die Umwandlung eines Krankenhauses in kommunaler Trägerschaft in eine GmbH und inwieweit der TVöD weiter gilt.  


Die beiden klagenden Arbeitnehmer waren in einem Krankenhaus beschäftigt, das von der kommunalen Gebietskörperschaft als Trägerin 1995 an eine GmbH veräußert wurde. Zwei Jahre später ging der Betriebsteil, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt waren, auf die KLS Facility Management GmbH über. Die zwischen der nicht tarifgebundenen KLS und den Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge enthielten eine sogenannte dynamische Verweisungsklausel, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis – wie vor dem Übergang – nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II), aber zukünftig auch nach den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen, richten sollte.

2008 ging der Betriebsteil, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt waren, auf eine Konzerngesellschaft eines Krankenhauskonzerns, Asklepios, über. Wie die KLS war und ist auch Asklepios bis heute nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband und somit nicht an den BMT-G II und den diesen seit dem 01.10.2005 ersetzenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD gebunden.

Klausel gilt auch nach Übergang

Der EuGH hat dem vorlegenden Bundesarbeitsgericht (BAG) geantwortet, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet. Nach Auffassung des EuGH enthält die deutsche Regelung sowohl einvernehmliche als auch einseitige Möglichkeiten für den Erwerber, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsbedingungen nach dem Übergang anzupassen. Verweisungsklauseln im Arbeitsvertrag könnten entweder statisch auf allein die Rechte und Pflichten verweisen, die in dem zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs geltenden Tarifvertrag festgelegt seien. Sie könnten auch – wie die in den Ausgangsverfahren dynamischen Verweisungsklauseln – auf zukünftige vertragliche Entwicklungen verweisen, die eine Änderung dieser Rechte und Pflichten nach sich ziehen.

EU-Richtlinien stehen Klaueln nicht entgegen

Die Richtlinie (RL) 2001/23 und insbesondere ihr Art. 3 sollen laut EuGH dynamische Klauseln nicht verhindern. Haben der Veräußerer und die Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang eine dynamische Vertragsklausel frei vereinbart und ist diese zum Zeitpunkt des Übergangs in Kraft, verlange die RL 2001/23 und insbesondere ihr Art. 3, dass diese sich aus einem Arbeitsvertrag ergebende Pflicht auf den Erwerber übergehe. Im Fall einer dynamischen Vertragsklausel ziele die RL 2001/23 nicht nur auf die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer ab, sondern darauf, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen des Erwerbers zu gewährleisten. Hieraus ergebe sich insbesondere, dass der Erwerber in der Lage sein müsse, nach dem Übergang die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere impliziere Art. 3 der RL 2001/23 in Zusammenschau mit der unternehmerischen Freiheit, dass es dem Erwerber möglich sein müsse, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln.

© bund-verlag.de (mst)

 
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