Wer früher geht, muss für Ausbildung zahlen

13. April 2017
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Quelle: © Dron / Foto Dollar Club

Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Dienstzeit verlassen, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Geklagt hatten in mehreren Fällen Bundeswehrärzte, die bei der Bundewswehr ein Hochschulstudium absolviert und sich im Gegenzug als Zeitsoldaten verpflichtet hatten. Nach der Verpflichtungserklärung der Kläger hätten diese für einen Zeitraum von etwa zehn Jahren nach Abschluss des Studiums in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst leisten müssen. Die Kläger haben jedoch bereits nach etwa zwei bis drei Jahren die Bundeswehr verlassen, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund hat daraufhin jeweils sechsstellige Beträge zurückgefordert, insbesondere die Ausbildungskosten.

Rückforderung zulässig

Grundsätzlich hat der Bund zu Recht das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückgefordert, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletzt nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar. Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Sie soll Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu gefährden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine ständige Rechtsprechung bestätigt.

In zwei Punkten ist laut BVerwG jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen. So ist es im Hinblick auf die Härtefallregelung ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gilt auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung erhalten. Maßgeblich ist allein, dass sie mit der ärztlichen Tätigkeit nach den Vorgaben der Bundeswehr die berechtigten Erwartungen des Bundes an ihre Dienstleistung als Arzt erfüllen.

Zudem war die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

© bund-verlag.de (mst)

 
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