Sozialversicherung

Handelsvertreter ist abhängig beschäftigt

11. April 2017
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Ein Mitarbeiter im Vertrieb, der für ein monatliches Fixgehalt und Provisionen in einem bestimmten Bezirk Autokäufe vermittelt, kann auch dann abhängig beschäftigt sein, wenn er laut Vertrag als selbständiger »Handelsvertreter« tätig wird. Denn der Verteter trug kein unternehmerisches Risiko und richtete sich bei seiner Arbeit und den Arbeitszeiten nach Weisungen des Arbeitgebers - so das Sozialgericht Karlsruhe.

Der Handelsvertreter war seit Anfang 2015 für ein Unternehmen der Automobilindustrie tätig und vermittelte für sie Verkäufe in einem zugewiesenen Bezirk. Laut Vertrag arbeitete selbständig als »Handelsvertreter« für ein monatliches Fixum von 4.000 Euro, für das er eine bestimmte Wochen- und Monatsstundenzahl an Vertriebsaufgaben erbringen mußte.

Handlungsgehilfe oder Vertreter?

Bei der Abgrenzung eines selbstständigen Handelsvertreters von dem eines abhängig beschäftigten Handelsgehilfen ist - in Abweichung zum üblichen Prüfungsmaßstab - zu berücksichtigen, dass die persönliche Gestaltungsfreiheit des selbstständigen Handelsvertreters nur in ihrem Kerngehalt frei zu sein braucht. Denn auch dem selbstständigen Handelsvertreter können Weisungen erteilt werden, da dieser in einer ständigen Vertragsbeziehung zu einem anderen Unternehmen steht, dessen Weisungen er wahrzunehmen hat.

Absicherung wie ein Beschäftigter

Trotz dieses geänderten Maßstabs entschied das Sozialgericht (SG) Karlsruhe, dass im vorliegenden Fall eine abhängige Beschäftigung vorlag. Dies ergab sich insbesondere daraus, dass die Kammer in der Person des Beigeladenen kein Unternehmensrisiko erkennen konnte. Dieser erhielt für seine Tätigkeit bei der Klägerin ein monatliches Fixum, das er selbst im Falle von Krankheit und Urlaub beanspruchen konnte.

Beschränkte Provisionen

Sein Anspruch auf Provision war zudem nicht an seinen Umsatz, sondern an das monatliche Fixum gekoppelt und fiel überdies nur bei einer bestimmten Jahresumsatzhöhe an. Zudem gab es einen maximalen Jahresumsatz, der den möglichen Provisionsanspruch von vornherein begrenzte. Schließlich war die mögliche Provisionshöhe gering und eher untypisch für einen selbstständigen Handelsvertreter.

Weisungsbindung

Auch stellte die Kammer Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit des Beigeladenen fest. So hatte dieser mit der Klägerin bereits im vornherein die für ihn vorgesehenen Arbeitstage für das gesamte Kalenderjahr vereinbart und diese schriftlich in einem Kalender festgehalten, auf den der Vertrag ausdrücklich Bezug nahm.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)  
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