Elterngeld

Kein geringeres Elterngeld nach Fehlgeburt

23. März 2017
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Quelle: © Andy Dean / Foto Dollar Club

Das Elterngeld berechnet sich grundsätzlich nach dem Verdienst in den zwölf Monaten vor Geburt des Kindes. Allerdings sind dabei Zeiten nicht einzurechnen, in denen die Mutter nicht arbeiten konnte, weil sie wegen einer früheren Fehlgeburt an einer Depression erkrankt war. Denn dies stellt eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung dar, vor deren Nachteilen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) schützen soll - so das Bundessozialgericht.

Die Klägerin erlitt im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. Daraufhin erkrankte sie an einer Depression und konnte ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Erst ein dreiviertel Jahr später, als die Klägerin erneut schwanger war, konnte sie ihre Arbeit wieder aufnehmen. Nach der Geburt des Kindes gewährte ihr das beklagte Bundesland Bayern Elterngeld, jedoch in einer geringeren Höhe, als es die Klägerin erwartet hatte. Grund dafür war, dass der Beklagte das Elterngeld nach dem Einkommen der Klägerin in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnete, in denen die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt hatte.

Depression ist schwangerschaftsbedingte Erkrankung

Ihre Klage vor dem Sozialgericht München blieb zunächst erfolglos. Dann aber obsiegte die Klägerin vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Auch die Revision des beklagten Landes vor dem Bundessozialgericht (BSG) hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann die Zahlung eines höheren Elterngeldes verlangen. Bei dessen Berechnung ist im Wesentlichen das Einkommen der Klägerin vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Diese ist als schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BEEG zu werten. Daher sind die Krankheitsmonate bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, ob die krankheitsauslösende Schwangerschaft mit der Geburt eines Kind endete, für das Elterngeld bezogen wurde. Denn die entscheidende Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dient dem Nachteilsausgleich Schwangerer. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft soll nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten.
Hinweis auf die Rechtslage

§ 2b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

(1) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. 2Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (…) 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war (…) und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
© bund-verlag.de (ck)
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