Existenzgründung

Kein schneller Reichtum mit dem Jobcenter

Dollarphotoclub_41121340
Quelle: bluedesign_Dollarphotoclub

An der Börse zu Geld kommen – diesen lukrativen Weg fördert der Staat leider nicht, wie ein Hartz-IV-Empfänger erfahren musste. Sein Antrag auf ein Darlehen von 60.00 Euro für Börsentermingeschäfte blieb erfolglos. Denn förderfähig ist nur eine Erwerbstätigkeit, nicht aber die Verwaltung eigenen Vermögens - so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Antragsteller möchte an die Börse

Ein langjähriger Empfänger von Grundsicherungsleistungen aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont wollte sich selbständig machen. Er beantragte bei seinem zuständigen Jobcenter 60.000,00 Euro aös Startkapital für die Ausübung eines so genannten »Day-Trading mit Index-Futures« als selbständige Tätigkeit. Er meinte, an monatlich zehn Arbeitstagen und einer Erfolgsquote von mindestens 80 Prozent Einnahmen in Höhe von 6.400,00 Euro erzielen zu können. Nach Abzug aller Abgaben, Steuern und Darlehensraten würde noch immer ein Gewinn von monatlich 2.200,00 Euro für den Lebensunterhalt verbleiben.

Anlage-Ratgeber versprechen Gewinnerwartung

Seine Markteinschätzung beruhe auf der bereits im Mittelalter bekannten »Candlestick Charting Technique«. Die Einzelheiten des Day-Trading seien in Büchern von Joe Ross beschrieben. Nach seiner Einschätzung sei das Vorhaben daher wirtschaftlich tragfähig, krisensicher und stelle einen verlässlichen Vorgang dar, mit dem der Lebensunterhalt von zu Hause aus verdient werden könne. Ein besonders hohes unternehmerisches Risiko sei nicht gegeben. Das Jobcenter holte ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer ein, das diese Risiken pessimistischer beurteilte, und lehnte den Antrag ab.

Börsen-Termingeschäfte sind nicht förderfähig

Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mochte sich den positiven Erwartungen des Klägers nicht anzuschließen. Das vom Kläger beabsichtige Geschäftsmodell des Termingeschäfts sei mit dem Förderungssystem des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) grundsätzlich nicht vereinbar. Nach dem Gesetz besteht vielmehr ein erwerbszentriertes Leistungssystem, in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Arbeitsmarkt angestrebt werde. Eine rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung und zur Erzielung regelmäßiger Einnahmen sei hingegen insgesamt nicht förderungsfähig. Eine solche Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbständigen Gewerbebetrieb.

Quelle:

LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016

Aktenzeichen: L 7 AS 1494/15

LSG Niedersachen-Bremen, Pressemitteilung vom 15.2.2017

© bund-verlag.de (ck)

 

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit