Sozialversicherung

Musikschullehrer ist abhängig beschäftigt

11. Juli 2016
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Mit Pauken und Trompeten: Auch wenn eine städtische Musikschule seit Jahren nur noch auf Honorarbasis einstellt, können die Musiklehrer der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das Urteil hat Bedeutung für alle Lehrer an öffentlichen Musikschulen, betont das nordrhein-westfälische Landessozialgericht.


Das Landes­sozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in der Berufung einen Bescheid der Deutschen Rentenversi­cherung Bund (DRV) bestätigt. Die DRV hatte fest­gestellt, dass ein Gitarren­lehrer an einer städtischen Musik­schule in dieser Eigenschaft der Versi­cherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

Wechsel von Anstellung in freie Mitarbeit

Der Musiklehrer war bereits von 2005 bis 2007 angestellter Musiklehrer an der Musikschule A. Nachdem der Rat der Stadt Ende 2008 beschlossen hatte, zur Einsparung von Kosten Musiklehrer so weit wie möglich durch Honorarkräfte zu ersetzen, war der Gitarrist in den Jahren 2011 bis 2014 bei der Stadt aufgrund von Honorarver­trägen tätig, wobei der Stundenumfang zwischen 7 und 12 Unterrichtsstunden pro Woche dem jeweiligen Unterrichts­bedarf angepasst wurde. Es wurde ausdrücklich eine »selbständige Tätig­keit als freier Mitar­beiter« vereinbart. Grundlage für den Unterricht war laut Honorarvertrag das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen.

Nach wie vor in Arbeitsorganisation eingegliedert

Das LSG hat eine Eingliederung in die Arbeitsorgani­sation der Musik­schule und damit ein Beschäftigungs­verhältnis bejaht. Der Gitarrenlehrer sei bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und insbeson­de­re durch die Rahmenlehr­pläne gebun­den gewesen. Die trotz­dem immer noch vorhandene pädago­gische Freiheit sei auch bei ange­stellten Lehrkräften üblich und ändere nichts daran, dass der Gitarrenlehrer als Beschäfti­gter anzusehen sei.

Schule legt Zeit und Ort der Musikstunden fest

Auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Auswahl der Schüler sei er nicht wie ein typischer Selb­ständi­ger frei gewesen. Zudem habe er kein Unternehmerrisiko getra­gen, dem gleichwertige unternehmeri­sche Chancen gegenübergestanden hätten.

Grundsätzliche Bedeutung für öffentlichen Musikunterricht

Der Senat hat die hergebrachten Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit angewen­det und deshalb die Revision nicht zugelassen. Das Urteil hat dennoch grund­sätzliche Bedeutung für den Status von Lehrern an Musikschulen.

Quelle:

LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2016 - L 8 R 761/14 LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.07.2016 © bund-verlag.de (ck)
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