Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Bestellung des Wahlvorstands

08. April 2014

Der Wahlvorstand wird vom Betriebsrat bestellt. Dieser hat spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der alten JAV zu geschehen (§ 63 Abs. 2 BetrVG) bzw. binnen vier Wochen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 63 Abs. 4 BetrVG). Die JAV kann den Wahlvorstand nicht bestellen (§ 62 Abs. 2 BetrVG). Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn eine JAV zum ersten Mal gewählt wird. Gab es im Betrieb schon eine JAV, so beginnt die Amtszeit mit Ablauf der Amtszeit der alten JAV. In jedem Fall endet die Amtszeit einer im regelmäßigen Wahlzeitraum gewählten JAV am 30.11. des Jahres, in dem die nächsten regelmäßigen Wahlen stattfinden (§ 64 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Das Gesetz schreibt die Größe des Wahlvorstandes nicht vor. Um seine Aufgaben erfüllen zu können, muss er jedoch aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Der Betriebsrat kann mehr Wahlvorstandsmitglieder bestellen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl dies erfordert, z. B. wenn in Filialbetrieben in mehreren Wahllokalen gewählt werden soll. Um Entscheidungen zu ermöglichen, muss der Wahlvorstand immer aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen. Der Betriebsrat sollte Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand bestellen, um den reibungslosen Ablauf der Wahlvorbereitungen sicherzustellen (§§ 63 Abs. 2; 16 Abs 1 Satz 4 BetrVG). Bei der Bestellung der Ersatzmitglieder hat der Betriebsrat die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder festzulegen. 


In den Wahlvorstand können auch jugendliche Arbeitnehmer bestellt werden. Ein Mitglied des Wahlvorstandes muss jedoch wahlberechtigt zum Betriebsrat, d. h. volljährig, sein und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (§ 38 Satz 2 WO BetrVG; § 8 BetrVG). Im Betrieb vertretene Gewerkschaften können, wenn kein Wahlvorstandsmitglied bei ihnen Mitglied ist, einen Beauftragten in den Wahlvorstand entsenden. Dieser ist zu allen Sitzungen einzuladen. Stimmberechtigt ist er nicht (§ 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG). Wenn der Betriebsrat den Wahlvorstand bestellt, bestimmt er zugleich, wer diesen leitet, also Vorsitzender ist (§ 63 Abs. 2 BetrVG). Unterlässt der Betriebsrat die Bestellung des Vorsitzenden, wählt der Wahlvorstand auf seiner ersten Sitzung diesen selber.
Sofern bei den jugendlichen Arbeitnehmern und den zur Berufsausbildung Beschäftigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beide Geschlechter vertreten sind, sollen Frauen und Männer im Wahlvorstand vertreten sein (§ 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG). Bei der Bestellung des Wahlvorstandes im Betriebsrat ist die gesamte JAV im Betriebsrat stimmberechtigt (§ 67 Abs. 2 BetrVG), da die Wahl überwiegend jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende betrifft.


Bleiben Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat entgegen ihren Pflichten untätig, kann der Wahlvorstand auch vom Arbeitsgericht eingesetzt werden (§§ 63 Abs. 3; 16 Abs. 2 BetrVG). Den Antrag können neben drei zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmern auch jugendliche Arbeitnehmer stellen (§ 63 Abs. 3; 16 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Antragsberechtigt ist auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Allerdings kann das Arbeitsgericht keinen externen Vertreter in den Wahlvorstand berufen.

Hier geht es zum dritten Teil unserer Serie zur JAV-Wahl:
Aktives und passives Wahlrecht

Dieser Artikel erschien ursprünglich unter dem Titel "JAV-Wahl im Jahr 2012" in der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, Heft 6/2012. Die Autoren sind Peter Berg, Rechtsanwalt und Justiziar beim ver.di Landesbezirk NRW in Düsseldorf, und Micha Heilmann, Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung der NGG-Hauptverwaltung in Berlin.

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