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brExtra - Newsletter für BetriebsräteAusgabe 5 | 9. Mai 2012
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

VW-Betriebsratschef Bernd Osterloh will die Vorstandsgehälter kappen. Auslöser war die Bekanntgabe dieser im aktuellen Geschäftsbericht. Danach hat VW-Chef Martin Winterkorn seine Bezüge im vergangenen Jahr nahezu verdoppelt.

Der Betriebsratsvorsitzende gibt sich zuversichtlich, dass es bei VW nun Veränderungen geben werde. Die Arbeitnehmervertreter hätten das Thema im Präsidium des VW-Aufsichtsrats bereits zur Diskussion gestellt. Nun müsse noch geklärt werden, ob die Ziele für das Management angehoben werden, damit sich solche Gehälter nicht wiederholen können. Eine andere Möglichkeit wäre, dass Volkswagen eine Obergrenze für die Vorstandsbezahlung einführt, so Osterloh.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Redaktionen
»AiB Arbeitsrecht im Betrieb« und »arbeitsrecht.de«
Der Newsletter für Betriebsräte wird freundlich unterstützt von: Rechtsanwaltskanzlei Wurll - Klein, Fachanwälte für Arbeitsrecht, Alexanderstraße 21, 40210 Düsseldorf
Themenübersicht:
 
BAG: Regelungssperre - Betriebsvereinbarung darf Beurteilungszeitraum für Höhergruppierung festlegen
Die Betriebsparteien können den Zeitpunkt für eine Leistungsbeurteilung durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung festlegen, solange der Zeitpunkt innerhalb einer tarifvertraglich festgelegten Zeitspanne liegt. Da es sich um unterschiedliche inhaltliche Sachregelungen handelt, greift die Regelungssperre zu Gunsten des Tarifvertrages nicht ein. [BAG, Beschluss vom 16.11.2011 - 7 ABR 27/10] Komplette Nachricht lesen...
BAG: Tarifauslegung- Zur Zulässigkeit des Antrags einer Klage nach § 9 TVG
Eine Gewerkschaft kann das konkrete Verhalten eines tarifgebundenen Arbeitgebers im Verhältnis zu Dritten nicht im Wege einer Klage nach § 9 TVG beanstanden, da sich der Antrag nicht auf die abstrakte und fallübergreifende Auslegung einer Tarifnorm bezieht. [BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 4 AZR 371/10] Komplette Nachricht lesen...
BAG: Rahmentarifvertrag im Glaserhandwerk - Zahlung der Sondervergütung nicht von Arbeitsleistung abhängig
§ 10 RTV Glaserhandw NRW 1992 setzt für den Anspruch auf die Sondervergütung keine Erbringung von Arbeitsleistung im Kalenderjahr voraus. Der Rahmentarifvertrag enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch bei Arbeitnehmern, die Krankengeld beziehen, zu kürzen ist oder ganz entfällt. [BAG, Urteil vom 26.04.2012 - 10 AZR 112/11] Komplette Nachricht lesen...
LAG Schleswig-Holstein: Beschlussverfahren - Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrates
Das Amt des Betriebsrats endet, wenn die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer in der Einheit, für die der Betriebsrat gewählt ist, dauerhaft unter 5 sinkt. Mit dem Verlust des Amtes ist der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht mehr beteiligtenfähig. Ein Antrag des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat ist dann als unzulässig abzuweisen. Dies gilt nicht in Fällen der "Doppelrelevanz". [LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2012 - 1 TaBV 12 b/11]
LAG Köln: Bestimmtheitsgebot - Gewerkschaft kann nur bedingt auf Abschluss eines Tarifvertrags klagen
Sieht eine Tarifnorm unter bestimmten Bedingungen eine Verpflichtung zum Abschluss eines Tarifvertrags vor, so entfaltet diese als Vorvertrag auszulegende Vereinbarung nur dann rechtliche Wirkung, wenn der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags hinreichend klar bestimmt ist. [LAG Köln, Urteil vom 06.01.2012 - 4 Sa 776/11] Komplette Nachricht lesen...
LAG Schleswig-Holstein: Zustimmungsverweigerung - Innerbetriebliche Stellenausschreibung muss nicht auf Befristung hinweisen
Der Zweck einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung ist die Eröffnung des betriebsinternen Arbeitsmarktes. Daher ist die Angabe, ob eine Stelle befristet oder unbefristet besetzt werden soll, nicht notwendiger Bestandteil einer Ausschreibung. [LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2012 - 2 TaBV 37/11] Komplette Nachricht lesen...
Schnell sein:
Die steigende Nachfrage nach Fachkräften ist noch kein Grund zur Panik. Durch gezielte Förderung Älterer und mehr Ausbildung lassen sich Lücken vermeiden.
Fest bleiben:
Betriebsräte können ihre Beratungs- und Mitbestimmungsrechte nutzen, damit der im Betrieb realistisch ermittelt wird – und die vorhandenen Kräfte besser gefördert werden.
Neu lernen:
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