Persönlichkeitsrecht

Ex-Arbeitnehmer muss im Werbefilm bleiben

20. Februar 2015

Einmal Filmstar, immer Filmstar: Wer schriftlich einwilligt, in einem Werbefilm des Arbeitgebers aufzutreten, muss sich grundsätzlich auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses daran festhalten lassen, entschied das BAG.

Der Chef lässt einen Film drehen

Der Kläger war von Mitte 2007 bis September 2011 bei der Bekagten beschäftigt, einem Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik mit rund 30 Mitarbeitern. Im Herbst 2008 ließ die Arbeitgeberin einen Imagefilm zur Werbung für das Unternehmen herstellen. Wie alle Beschäftigten hatte der Kläger den Filmaufnahmen im Betrieb schriftlich zugestimmt. 

Das Video wurde auf der Internet-Homepage des Unternehmens veröffentlicht und konnte dort abgespielt werden. Der Film dauert knapp fünf Minuten. Der Kläger ist in dem Video in zwei kurzen Sequenzen von jeweils ca. 2 bis 3 Sekunden zu sehen, und zwar einmal an einem Schaltschrank stehend und zum anderen auf einem Stuhl sitzend.

Der Ex-Arbeitnehmer will den Film nicht mehr sehen

Nach seinem Ausscheiden teilte der Kläger im November 2011 über seinen Anwalt mit, er widerrufe seine »möglicherweise erteilte« Einwilligung. Er forderte seine frühere Arbeitgeberin auf, das Video binnen zehn Tagen aus dem Netz zu nehmen. Das Unternehmen nahm das Video nur unter Vorbehalt und für kurze Zeit von der Seite.

In der Folge erhob der frühere Beschäftigte Klage auf Unterlassung und forderte Schmerzensgeld in vierstelliger Höhe. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.05.2013 - 8 Sa 36/13) wies seine Klage ab.

BAG: Unterschrieben ist unterschrieben

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) schloss sich an und wies die Revision des Klägers ab. Die Veröffentlichung von Bildern und Filmaufnahmen einer Person bedarf nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) deren Einwilligung (§ 22 KUG). Diese habe der Kläger mit der im Herbst 2008 unterzeichneten Erklärung nachweislich erteilt.

Damit war zugleich auch dem Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung Genüge getan. Eine solche muss nach dem BAG vorliegen, weil die Videoaufnahmen zugleich in das Recht des Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen.

Aber: Widerruf mit plausibler Begründung möglich

Allerdings sei ein Widerruf der Zustimmung grundsätzlich möglich. Dafür müsse der Kläger jedoch einen plausiblen Grund angeben. Der bloße Wille, nicht mehr in einem vom Arbeitgeber genutzten Werbefilm zu erscheinen, genügt dafür nach Ansicht des BAG nicht.

Daher könne der Kläger die weitere Veröffentlichung des Werbefilms durch den Arbeitgeber nicht untersagen lassen. Er werde durch diese nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, befand das BAG.

Quelle:
BAG, Urteil vom 19.02.2015
Aktenzeichen 8 AZR 1011/13
BAG, Pressemitteilung Nr. 8/15 vom 19.02.2015

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Schnappschüsse für den Arbeitgeber - Das Recht am eigenen Bild« von Jochen Brandt in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2012, S. 591-594.

© bund-verlag.de (ck)

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