Mitbestimmung

Dienstpläne auch ohne Zustimmung durchsetzbar

11. März 2015

Hat der Arbeitgeber Dienstpläne ohne Zustimmung des Betriebsrats erstellt, sind diese zunächst durchsetzbar. Dies gilt nicht, wenn der Betriebsrat unwiederbringliche Nachteile für die Belegschaft bei Durchführung der Dienstpläne darlegt. So das Arbeitsgericht Stuttgart in einem Eilverfahren.

Der Betriebsrat der Stuttgarter Straßenbahnen (SSB) AG beantragte im Wege einer einstweiligen Verfügung dem Arbeitgeber zu untersagen, Dienstpläne u.a. zur Langen Nacht der Museen, die ohne seine Zustimmung oder einen diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle entstanden waren, zu verwenden. Die SSB sind der Ansicht, eine einstweilige Verfügung nehme in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweg und sei zum Schutze der Arbeitnehmer nicht erforderlich.

Arbeitsgericht wies Anträge zurück - Eilbedürftigkeit nicht gegeben

Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück. Es besteht zwar ein so genannter Verfügungsanspruch, da Dienstpläne gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats oder, diese ersetzend, der Einigungsstelle bedürfen und diese nicht vorliegt. Bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats kann sogar ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro gegen den Arbeitgeber verhängt werden. Hier fehle es jedoch an einem für den Eilrechtsschutz erforderlichen Verfügungsgrund. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Sie muss geeignet und erforderlich sein, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu sichern.

Interessenabwägung geht zugunsten der Straßenbahnen AG

Das Gericht hat eine Interessenabwägung vorzunehmen, ob die Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen. Dies führte hier zum Ergebnis, dass die Interessen der SSB überwiegen. Der Betriebsrat hat unwiederbringliche Nachteile für die Belegschaft bei Durchführung der Dienstpläne nicht dargelegt. Auf Seiten der SSB war zudem ein drohender Reputationsschaden bei Einschränkungen in der Langen Nacht der Museen zu berücksichtigen.

Der unterlegene Betriebsrat kann gegen die Beschlüsse Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.

Quelle:

ArbG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.2015
Aktenzeichen: 23 BVGa 9/15 u.a.
PM des ArbG Stuttgart vom 05.03.2015

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