Ausbildung

Vertrag ohne Ausbildungsplan ist nichtig

13. April 2015

»Aufs falsche Pferd gesetzt« hatte die Inhaberin eines Pferdegestüts: Sie muss einer Arbeitnehmerin, mit der sie nur zum Schein eine Ausbildung zur Pferdepflegerin vereinbart hatte, nachträglich knapp 10.000 Euro Arbeitslohn zahlen.

Die beklagte Arbeitgeberin betreibt ein Pferdegestüt. Die Klägerin hatte zunächst eine Ausbildung für den staatlich anerkannten Beruf der Pferdewirtin begonnen. Diese brach sie später ab. Als Volljährige schloss sie mit der Betreiberin des Gestüts einen weiteren zweijährigen Ausbildungsvertrag zum Beruf der »FN-geprüften Pferdepflegerin«.

Dabei handelt es sich nicht um einen staatlich geregelten Ausbildungsberuf. Die Vorgaben für Ausbildung und Abschlussprüfung werden von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. aufgestellt, dem Dachverband für Pferdesport und Pferdezucht in Deutschland.

Ausbeuterische Bedingungen

Die Arbeitnehmerin erhielt eine Ausbildungsvergütung von 530,00 € brutto monatlich. Sie erhielt aber keine geordnete Ausbildung, sondern wurde praktisch als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zuzüglich Überstunden eingesetzt. Zu ihren Aufgaben gehörten sowohl schwere körperliche Arbeiten als auch das Reiten der Pferde.

Die Berufsschule besuchte die Klägerin während ihrer Beschäftigungszeit nicht. Nach zehn Monaten kündigte ihr die Arbeitgeberin. Sie wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage und forderte zugleich nachträglich einen angemessenen Arbeitslohn.

Kein wirksames Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis

Das ArbG Osnabrück wies die Kündigungsschutzklage ab, erkannte der Klägerin aber einen Anspruch auf Nachzahlung eines angemessenen Lohns in Höhe von 9.478,19 € zu.

Das Gericht war der Ansicht, die Beklagte und ihr Ehemann, die selbst nicht über einen Meistertitel als Pferdewirte verfügten, hätten den Ausbildungsvertrag mit der Klägerin nur zum Schein geschlossen. Zur Begründung stellte das Gericht klar:

  • Zwischen den Parteien habe nur ein so genanntes »faktisches Arbeitsverhältnis« bestanden, das jederzeit ohne Kündigung beendet werden konnte. Der Ausbildungsvertrag zur »FN-geprüften Pferdepflegerin« war nichtig

  • Ein Ausbildungsvertrag für einen staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Minderjährigen ist immer nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot (§ 4 Abs. 2 und 3 BBiG) verstößt.

  • Ein Vertrag über eine staatlich nicht anerkannte Ausbildung ist nur dann wirksam, wenn praktisch keine ordnungsgemäße Ausbildung geplant ist. Das setzt voraus, dass ein betrieblicher Ausbildungsplan erstellt und Bestandteil des Vertrags wird.

  • Die Klägerin hatte nur Anspruch auf angemessene Vergütung. Für die Tätigkeit als Gestütshilfskraft sah das Gericht im vorliegenden Fall, der sich vor Inkrafttreten des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2015 ereignet hatte, einen Bruttostundenlohn von 7,00 Euro als angemessen an.


Quelle:
ArbG Osnabrück, Urteil vom 27.03.2015
Aktenzeichen 2 Ca 431/14
ArbG Osnabrück, Pressemitteilung vom 27.03.2015

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