Einstellung

Mitbestimmung für abgelehnte Bewerber

19. Mai 2015

Vor einer Einstellung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren und seine Zustimmung einholen. Der Betriebsrat kann Einsicht in die Bewerbungsunterlagen verlangen. Das gilt auch für die Unterlagen abgelehnter Bewerber, die bereits in einer Vorauswahl aussortiert wurden - so das BAG.

Die Arbeitgeberin ist ein Textilhandelsunternehmen mit bundesweit 390 Filialen. Ihr Verkaufsgebiet ist in 15 Regionen, so genannte »Areas« eingeteilt. Für jedes Area ist ein Büro mit einem Recruitment-Center zuständig. Die Filiale in Flensburg, in der 40 Arbeitnehmer beschäftigt sind und ein Betriebsrat gebildet ist, gehört mit weiteren 28 Filialen zur Area 1. Sie wird - wie andere Filialen auch - von einem Store-Manager geleitet. Dieser trifft in personellen und sozialen Angelegenheiten die Entscheidungen.

Filialleiter erhält nur Vorauswahl der Bewerbungen

Seit Mai 2009 nimmt die Arbeitgeberin nur Online-Bewerbungen entgegen. Stellenausschreibungen und die Vorauswahl der Bewerber laufen über das Recruitment Center. Der Store-Manager erhält die ausgewählten Bewerbungen zugeleitet. Anhand dieser Bewerbungsunterlagen trifft der Store-Manager eine Auswahlentscheidung und leitet das Verfahren zur Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ein. Er informiert den Betriebsrat über die ihm vom Recruitment-Center weitergeleiteten Bewerbungen und stellt ihm die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.

Betriebsrat will über alle Bewerber informiert werden

Nachdem mehrere Bewerber im Bereich seiner Filiale Absagen erhalten hatten, ohne dass der Betriebsrat informiert wurde, forderte der Betriebsrat die Filialleitung mit Schreiben vom 16. November 2010 auf, künftig alle Bewerbungen vorzulegen. Nach weiteren Verstößen leitete der Flensburger Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein, um sein Recht auf Beteiligung nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchzusetzen. Der Betriebsrat meint, ihm müßten auch die vom Recruitment-Center „vorab aussortierten“ Bewerbungen vorgelegt werden.

BAG: Informationspflicht umfasst auch vorab aussortierte Bewerber

Das BAG gab dem Betriebsrat der Flensburger Filiale Recht. Der Arbeitgeber muss in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor einer Einstellung dem Betriebsrat Auskunft geben und dessen einholen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Dazu muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen und ihm Auskunft über die Person der Beteiligten geben. Zu den Beteiligten gehören auch die abgelehnten Bewerber, betont das BAG. Denn die Vorlage- und Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG soll zum einen dem Betriebsrat die Informationen verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können.

Zum anderen soll der Betriebsrat bei seiner Beteiligung vor einer Einstellung die Möglichkeit haben, Anregungen für die Auswahl der Bewerber zu geben und Gesichtspunkte vorzutragen, die aus seiner Sicht für die Berücksichtigung eines anderen als des vom Arbeitgeber ausgewählten Stellenbewerbers sprechen.

Entsprechend diesem Zweck erstreckt sich das Recht des Betriebsrats auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen auch auf solche Bewerbungen, die von einem unternehmensin-ternen Recruitment-Center vorab aussortiert wurden.

Quelle:
BAG, Beschluss vom 21.10.2014
Aktenzeichen 1 ABR 10/13

© bund-verlag.de (ck)

Lesetipp der AiB-Redaktion

Zum Informationsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen: »Rechtzeitig und umfassend« von Simone Rohs in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2015, S. 36 - 39.

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