Gewerkschaften

CGZP war von Anfang an nicht tariffähig

05. Juni 2015

Bereits Ende 2010 hatte das BAG entschieden, dass die Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice (CGZP) nicht tariffähig war. Das Bundesverfassungsgericht hat nun bestätigt, dass die Arbeitsgerichte die Tarifunfähigkeit auch rückwirkend bis zum Jahr 2003 festestellen konnten.

Insgesamt 18 Unternehmen der Zeitarbeitsbranche hatten eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist.

Die Unternehmen wandten sich mit ihrer Beschwerde nicht gegen diesen Beschluss, sondern mehrere Folgeentscheidungen. Im Einzelnen ging es um Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9.01.2012 und des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012 (1 ABN 27/12).

Tarifunfähigkeit schon für 2003 bestätigt

Darin hatten die Gerichte die Tarifunfähigkeit der CGZP rückwirkend zu Zeitpunkten in den Jahren 2004, 2006 und 2008 festgestellt. Weiterhin wandten sie sich gegen einen Beschluss des BAG vom 23.05.2012 (1 AZB 58/11). Darin hatte das Gericht entschieden, es gebe keinen  Grund mehr für die Aussetzung einer Klage auf Differenzlohn, da die Tarifunfähigkeit der CGZP nunmehr für die maßgeblichen Zeitpunkte in den Jahren 2003, 2005 und 2006 feststehe.

Die CGZP war als Tarifgemeinschaft im Herbst 2002 von mehreren Gewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) gegründet worden. Die Leiharbeitsfirmen waren der Ansicht, dass diese rückwirkenden Feststellungen gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot des Vertrauensschutzes verstießen.

Rechtsstaatsprinzip und Vertrauensschutz wurden nicht verletzt

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass auch die rückwirkenden Festellungen der Tarifunfähigkeit der CGZP mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar sind. Auch hätten die Beschwerdeführer kein schützenswertes Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit gehabt.

Die Kammer begründete Ihre Entscheidung im wesentlichen mit diesen Erwägungen:

  • Die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch die Arbeitsgerichte mit Wirkung für die Vergangenheit genügt den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG.


  • Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen.


  • Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen, denn eine solche lag zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht vor. Das BAG hat die Tarifunfähigkeit der CGZP erstmals im Dezember 2010 festgestellt.


  • Das entsprach nicht dem, was die Beschwerdeführerinnen für richtig hielten. Die bloße Erwartung, ein oberstes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten, begründet jedoch kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen.


  • An der Tariffähigkeit der CGZP bestanden von Anfang an erhebliche Zweifel. Gleichwohl haben die Beschwerdeführerinnen die Tarifverträge der CGZP angewendet und kamen damit in den Genuss niedriger Vergütungssätze.


  • Mit der angegriffenen Entscheidung hat sich das erkennbare Risiko realisiert, dass später die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt werden könnte. Allein der Umstand, dass die genaue Begründung des BAG für diese Entscheidung nicht ohne weiteres vorhersehbar war, begründet keinen verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden Vertrauensschutz.


Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerinnen in die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge lässt sich auch nicht mit dem Verhalten der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit begründen.

Das gilt auch für die Verfahren, in denen das BAG die Tarifverträge zur der Ermittlung der branchenüblichen Vergütung herangezogen hat. Denn die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung obliegt allein den Gerichten für Arbeitssachen in einem besonders geregelten Verfahren.

Quelle:
BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015
Aktenzeichen 1 BvR 2314/12
Pressemitteilung Nr. 35/2015 vom 29.05.2015
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