Teilzeitarbeit

Auch eine Mail ist ein Antrag

08. Juli 2015

Arbeitnehmer können nach § 8 TzBfG beim Arbeitgeber einen Antrag auf Reduzierung der vereinbarten Arbeitszeit stellen. Wann eine formlose E-Mail als Antrag ausreicht, lesen Sie im aktuellen Urteil des BAG.

Im verhandelten Fall ging es unter anderem um die Frage, ob folgende Mail als Angebot zur Änderung der Arbeitszeit auszulegen ist:
»Nach reiflicher Überlegung sind wir nun zu dem Entschluss gekommen, dass ich 5 x 6 Stunden, also von 8:00 bis 14:00 Uhr arbeiten möchte. Eine Pause würde ich dann nicht machen (braucht man ja nicht, wenn man nur 6 Stunden arbeitet).
Bezüglich der Elternzeitverlängerung habe ich momentan vor, am 11. Juni 2012 wiederzukommen. Ich hoffe, dass das auch Bs Vorstellungen entspricht und warte auf seine/Ihre Rückmeldung.«

Weiterer Schriftverkehr folgte, unter anderem die Aufforderung seitens des Arbeitgebers, die 40-stündige Wochenarbeitszeit zu beachten. Denn dieser vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen einer Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG lägen nicht vor. Die E-Mail der Klägerin vom 21. September 2011 enthalte ein Angebot, in Gespräche bezüglich der Arbeitszeit zu treten, nicht aber einen auf die Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses gerichteten Antrag.

Das BAG folgte dieser Auffassung nicht. Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin beträgt 30 Wochenstunden, die sie an fünf Arbeitstagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu leisten hat. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde mit Wirkung zum 11. Juni 2012 entsprechend geändert. Die Beklagte hat den Teilzeitantrag der Klägerin vom 21. September 2011 nicht binnen der in § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG genannten Monatsfrist schriftlich abgelehnt mit der Folge, dass ihre Zustimmung zu dem Teilzeitbegehren gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG fingiert wird, heißt es im Urteil.

Entscheidend für diese Beurteilung sind die allgemeinen Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen, wie das BAG erläutert.
Das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG ist eine auf die Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung, was sich nach der Rechtsgeschäftslehre des BGB richtet. Das Änderungsangebot (§ 145 BGB), das dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn der begehrten Arbeitszeitreduzierung zugehen muss (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG), muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass der Adressat des Angebots dieses mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann.
Das sei durch die Mail erfüllt gewesen, wenn auch in etwas untypischer Form.

Die Ablehnung eines von dem Arbeitnehmer geäußerten Teilzeitverlangens durch den Arbeitgeber ist dementsprechend ebenfalls eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Ob der Arbeitgeber eine solche Erklärung abgegeben hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Eine – wie im Verfahren vorgetragen – mündliche Ablehnung ist wegen Formmangels nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Sie entspricht nicht der vom Gesetz in § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG angeordneten Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB).
Die Klägerin durfte folglich ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduzieren.

Quelle:

BAG, Urteil vom 20.01.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 860/13

Mirko Stepan
Ass. iur.
Freier Journalist

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