Arbeitszeit

Umkleiden ist Arbeit, Duschen nicht

06. August 2015

20 Minuten täglich vor und nach der Arbeit brauchte ein Mechaniker für das Umziehen und Duschen. Für den Arbeitnehmer ganz klar Arbeitszeit – für den Arbeitgeber eindeutig nicht. Das LAG Düsseldorf hat einen Kompromiss vorgeschlagen.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten eines Werkstattmitarbeiters, der seit 1996 als Kfz-Mechaniker bei einem städtischen Verkehrsunternehmen beschäftigt ist. Die Parteien haben nach rechtlicher Belehrung durch die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts einen Vergleich geschlossen.

Umkleiden ist anerkannter Teil der Arbeitszeit

Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen zu differenzieren sei. Zu den Umkleidezeiten liege gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Diese seien zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig, d.h. im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Dies setze voraus, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei.

Diese Voraussetzungen könnten hier erfüllt sein, denn die Dienstkleidung bestehend aus Bund- oder Latzhose, Jacke und/oder Weste sowie T-Shirt oder Poloshirt – alle mit dem Logo der Arbeitgeberin versehen – sei auf deren Weisung im Betrieb zu tragen. Eine Betriebsvereinbarung schließe zudem nach ihrem Wortlaut wohl jede private Nutzung aus.

Bei Duschen und Waschen keine gesicherte Rechtsprechung

Zur Frage von Waschzeiten liege – so die Kammer – keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Maßgeblich könne sein, ob das Duschen fremdnützig sei. Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit zu vergüten habe, sei schwierig, denn dabei spiele immer auch eine individuelle Wertung mit.

Möglicherweise zu vergüten seien Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig seien. Dies sei hier wohl nicht gegeben, denn die Arbeit erfolge ja in der von der Arbeitgeberin gestellten Dienstkleidung, die zudem von dieser gewaschen werde und im Betrieb verbleibe. Fraglich sei außerdem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.

Im Vergleich wird nur die Umkleidezeit angerechnet

Vor diesem Hintergrund haben die Parteien sich verständigt, die Umkleidezeiten (je 5 Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) zu vergüten, nicht hingegen die Zeit für das Duschen (10 Minuten am Arbeitsende), d.h. 375,04 Euro für März bis Oktober 2014.

Wie das LAG Düsseldorf mitgeteilt hat, ist der Vergleich mittlerweile bestandskräftig geworden (LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.08.2015).

Quelle:
LAG Düsseldorf, Vergleich vom 3.08.2015
Aktenzeichen 9 Sa 425/15
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung 51/15 vom 3.08.2015
© bund-verlag.de (ck)

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