Kündigung

Keine fristlose Entlassung wegen Selbstbeurlaubung

11. März 2016

Tritt ein freigestellter langjähriger Betriebsratsvorsitzender eigenmächtig einen zweitägigen Urlaub an, rechtfertigt das nicht in jedem Fall seine fristlose Kündigung. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Düsseldorf hervor. Zweck des eigenmächtigen Urlaubs war der Besuch einer gewerkschaftlichen Schulung.

Die Arbeitgeberin, eine Gießerei mit rund 1.050 Beschäftigten, hatte geltend gemacht, ihr Betriebsratsvorsitzender habe sich zwecks Besuchs einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme »selbst beurlaubt«, obwohl die Bewilligung vom zuständigen Personalleiter vorher mehrfach ausdrücklich wegen dringend zu erledigender Aufgaben und aufgrund der Kurzfristigkeit des Urlaubsbegehrens abgelehnt worden sei.

Missbrauch von Beteiligungsrechten?

Das Unternehmen hat deshalb beim Arbeitsgericht die Ersetzung der vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats beantragt. Hilfsweise hat sie den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat beantragt, da er quasi »im Alleingang« immer wieder Beteiligungsrechte missbräuchlich ausnutze. So sei z. B. über einen Antrag auf Mehrarbeit nicht entschieden worden, um den Arbeitgeber zu einem Verzicht auf Ausschlussfristen zu bewegen.

Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat vertreten demgegenüber die Auffassung, ein Mitglied der Geschäftsleitung habe den Urlaub vorab bewilligt. Der Vorsitzende könne zudem die Lage seiner Arbeitszeit nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmen. Ein Ausschluss aus dem Gremium komme nicht in Betracht, da nicht er persönlich, sondern der Betriebsrat als solcher die Entscheidungen treffe.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Zwar sei der eigenmächtige Urlaubsantritt sehr wohl eine Pflichtverletzung. Aufgrund der weiter erforderlichen Interessenabwägung genüge er aber ausnahmsweise nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Zu Gunsten des Betriebsratsvorsitzenden sei zu berücksichtigen, dass dieser seit 15 Jahren beschäftigt sei, es keine Abmahnung gegeben habe und die Anforderungen an die fristlose Kündigung sehr hoch seien, da der Vorwurf mit der besonders geschützten Betriebsratstätigkeit zusammenhänge.

Der hilfsweise geltend gemachte Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat scheitere daran, dass die dargelegten Pflichtverletzungen, z. B. unzulässige Koppelungsgeschäfte, jeweils vom gesamten Betriebsrat beschlossen wurden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle:

ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2016
Aktenzeichen: 10 BV 253/15
PM des ArbG Düsseldorf vom 10.03.2016

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

» Die Kündigung – Rechtmäßigkeit und Reaktionsmöglichkeiten von Betroffenen und Betriebsräten « von Petra Ahlburg in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 3/2013, S. 176 - 180

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