Kein separater Telefon- und Internetanschluss
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem
Umfang u.a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.
Der Betriebsrat kann demnach einen Telefonanschluss und – sofern berechtigte Belange des
Arbeitgebers nicht entgegenstehen – die Eröffnung eines Internetzugangs und die
Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen. Und das ohne deren Erforderlichkeit zur
Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben
darlegen zu müssen.
Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt. Außerdem, in dem er ihm einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird.
Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen
Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten
Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.
Die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie auf einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss blieben – wie in den Vorinstanzen – auch vor dem BAG erfolglos.
Quelle:
BAG, Beschluss vom 20.04.2016
Aktenzeichen: 7 ABR 50/14
PM des BAG Nr. 18/16 vom 20.04.2016
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