Quartalsbericht

Betriebsrat darf nicht selbst über wirtschaftliche Lage informieren

25. September 2013

Der Gesamtbetriebsrat ist nicht berechtigt, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. Eben so wenig kann er bestimmen, welche Angaben ein Quartalsbericht gemäß § 110 Abs. 1 BetrVG enthalten muss; dies ist weder offenkundig noch im Gesetz näher festgelegt.

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Der Fall:
Die Arbeitgeberin - ein Einzelhandelsunternehmen - beschäftigt in ca. 370 Filialen rd. 17.500 Mitarbeiter. In ihrem Unternehmen ist der Antrag stellende Gesamtbetriebsrat gebildet.

Die Arbeitgeberin veröffentlicht quartalsweise Berichte über die Entwicklung und Lage des Unternehmens durch betriebsüblichen internen Aushang. Nachdem zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten über dessen Inhalt entstanden, beabsichtigt der Gesamtbetriebsrat einen alternativen Quartalsbericht zu veröffentlichen. Er verlangt klageweise Angaben über die Beschäftigtenanzahl und -struktur, die Höhe der Ausgleichsabgabe sowie zu Anfragen zu dem bei der Arbeitgeberin eingerichteten Familienservice.

Die Entscheidung:
Der Gesamtbetriebsrat kann die Angaben nicht verlangen, weil es an einem Bezug zu seinen gesetzlichen Aufgaben fehlt, so nun das BAG.

Er ist nicht berechtigt, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. Einen solchen Anspruch gewährt § 110 Abs. 1 BetrVG nicht. Dies folgt aus Wortlaut und Normzweck.

Nach dem Gesetzeswortlaut obliegt dem Unternehmer die Unterrichtungspflicht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens. Die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretungen ist auf die vorherige Abstimmung in Bezug auf die beabsichtigten Informationen beschränkt. An der Unterrichtung selbst sind sie nicht beteiligt.

Dem entspricht der Normzweck. Die vierteljährliche Unterrichtung soll den Arbeitnehmern einen Überblick über die wirtschaftliche und personelle Situation des Unternehmens und ihre voraussichtliche Entwicklung geben. Der Bericht soll sicherstellen, dass sich die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ein Bild von der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung ihres Unternehmens machen können. Hierfür ist wie bei der Unterrichtung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG eine allgemeine Darstellung der gegenwärtigen Wirtschaftslage des Unternehmens und eines Ausblicks auf die zukünftige Entwicklung durch den Unternehmer ausreichend.

Ein eigenständiges Unterrichtungsrecht des Betriebsrats ist auch nicht deshalb geboten, weil ansonsten bei den Arbeitnehmern der Eindruck entstehen kann, sein Inhalt werde von den einbezogenen Arbeitnehmervertretungen mitgetragen. Aufgrund der Urheberschaft des Unternehmers ist für die Arbeitnehmer ersichtlich, dass dieser für die Abfassung des Berichts verantwortlich ist und nur dessen Einschätzung von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens wiedergibt.

Quelle:
BAG, Beschluss vom 14.05.2013,
Aktenzeichen: 1 ABR 4/12

Lesetipp der Online-Redaktion:
» Unterrichtung « von Jürgen Krack in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2010, S. 474-477.

© bund-verlag.de (ts)

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