Betriebsratsbüro muss in der Nähe der Arbeitsplätze liegen

14. Juni 2011

Bestimmt eine tarifvertragliche Regelung, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Räumlichkeiten am "Sitz des Betriebsrats" zur Verfügung zu stellen hat, so reicht es nicht aus, wenn er diesem Räumlichkeiten im Filialbezirk zuweist (ArbG Cottbus, 7.12.2010, - 6 BV 19/10-).

Bestimmt eine tarifvertragliche Regelung, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Räumlichkeiten am "Sitz des Betriebsrats" zur Verfügung zu stellen hat, so reicht es nicht aus, wenn er diesem Räumlichkeiten im Filialbezirk zuweist (ArbG Cottbus, 7.12.2010, - 6 BV 19/10-).

Der vom Arbeitsgericht entschiedene Fall:

Die Beteiligten streiten über die Bereitstellung eines geeigneten Raumes zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten. Antragsteller ist der beim beteiligten Antragsgegner gewählte fünfköpfige Bezirks-Betriebsrat. Der Antragsgegner ist ein europaweit tätiges Einzelhandelsunternehmen, das im Bezirk des Betriebsrats knapp 100 Arbeitnehmer in 22 Einzelfilialen beschäftigte.

Das Betriebsratsbüro war zunächst in einem Zimmer in einer Filiale untergebracht, die geschlossen wurde. Bereits im Vorfeld zur Schließung der Filiale stritten die Beteiligten über die zur Verfügung Stellung eines anderen, geeigneten Büroraums. Der Arbeitgeber wies dem Betriebsrat einen Raum in einer anderen Verkaufsstelle zu. Da diese fünf Kilometer von der Filiale der Betriebsratsvorsitzenden entfernt war, lehnte der Betriebsrat dies jedoch ab.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, der Arbeitgeber habe ihm einen geeigneten Raum zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten am Sitz des Betriebsrats zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht Cottbus gab dem Betriebsrat Recht. Dies folgt aus 40 BetrVG in Verbindung mit Ziffer 2 des gültigen Tarifvertrages (TV). Ein Büroraum befindet sich "am Sitz des Betriebsrates", so das Arbeitsgericht, wenn er noch der Verkaufsstelle oder Filiale der Sitzbestimmung zugeordnet werden kann. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass sich die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten innerhalb der Filiale oder Verkaufsstelle befinden. Es genügt das zur Verfügungstellen von Räumlichkeiten in der näheren Umgebung der Verkaufsstelle oder Filiale. Die in Aussicht gestellten Büros sind erheblich weiter entfernt. Sie lassen sich nicht mehr dem Sitz des Betriebsrates zuordnen.

Der Arbeitgeber geht insoweit zu Unrecht davon aus, dass er im gesamten Bezirk dem Betriebsrat Räumlichkeiten zuweisen kann. Zwar ist es richtig, dass der Arbeitgeber darüber bestimmen darf, welche Räumlichkeit er dem Betriebsrat zuweist. Dieses Bestimmungsrecht des Arbeitgebers wird durch den Tarifvertrag jedoch insoweit beschränkt, als eine Zuweisung der Räumlichkeit für die laufenden Geschäfte mit Schrank, Schreibtisch und zwei Telefone mit Amtsleitungen am Sitz und nicht im Bezirk zu erfolgen hat.

Quelle:
ArbG Cottbus, Beschluss vom 07.12.2010; Aktenzeichen 6 BV 19/10
(Mehr lesen auf der Website des ArbG Cottbus)


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