Anspruch aus betrieblicher Übung auch bei Tarifirrtum des Arbeitgebers

14. Januar 2013

Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung kann sich auch ergeben, wenn der Arbeitgeber einen Tarifvertrag falsch auslegt und auf dieser Basis über Jahre hinweg irrtümlich Zuschläge zahlt, wenn der Irrtum den Beschäftigten nicht auffallen musste.

Der Fall

Der Arbeitnehmer ist seit 1985 bei seiner Arbeitgeberin als Busfahrer beschäftigt. Er macht im Rahmen eines Pilotverfahrens Ansprüche auf Sonderzuwendungen geltend, die die Arbeitgeberin zunächst gezahlt und später einseitig eingestellt hat.

Dem Kläger wurde aufgrund Tarifvertrags neben dem Gehalt eine jährliche Weihnachtszuwendung sowie eine weitere Jahressonderzahlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung gezahlt. Die Arbeitgeberin zahlte ihm und anderen Busfahrern im Zeitraum 1991 bis 2005 ohne Vorbehalt zudem so genannte »Dienstzeitzuschläge« auf diese beiden Sonderzahlungen. Diese waren in der jeweiligen Lohnabrechnung als »Weihnachtszuw. a. D-Zusch« bzw. »Sonderzuw. aus D-Zuschl« getrennt ausgewiesen.

Im Jahr 2006 stellte die Arbeitgeberin die Zahlung dieser Zuschläge ein. Sie erklärte, den zusätzlichen Zahlungen habe ein Irrtum zugrunde gelegen. Sie und ihre Rechtsvorgängerinnen hätten die falsche Vorstellung gehabt, sie seien auf kollektivrechtlicher Grundlage zur Zahlung der Zuschläge verpflichtet gewesen. Deshalb sei auch kein Anspruch der Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung entstanden.

Der Kläger machte im Rahmen eines Pilotverfahrens die Zahlung dieser Zuschläge für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 3740,23 EUR nebst Zinsen seit Entstehung des jeweiligen Anspruchs geltend. ArbG und LAG gaben der Klage statt.

Die Entscheidung

Das BAG bestätigte die Entscheidung beider Instanzen. Eine kollektivrechtliche Grundlage für diese Zahlungen gab es nicht. Dennoch steht dem Kläger der Betrag aufgrund seines Arbeitsvertrags (§ 611 BGB) in Verbindung mit den Grundsätzen der betrieblichen Übung zu.
Leistet der Arbeitgeber regelmäßig wiederholt und ohne Vorbehalt Zahlungen über seine Pflicht hinaus, kann daraus ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer entstehen, wenn diese aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen können, ihnen solle auf Dauer ein Anspruch auf die Leistung eingeräumt werden. (sog. betriebliche Übung).

Ob der Arbeitgeber oder seine Entscheidungsträger dabei tatsächlich einem Irrtum unterlegen sind, ist für sich genommen nicht maßgeblich. Es kommt darauf an, ob aus Sicht der Beschäftigten eine solche Fehlvorstellung vorlag und der Arbeitgeber erkennbar nur zahlte, um eine vermeintliche Pflicht aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu erfüllen.
Hier konnte die Zahlung nur so verstanden werden, es handele sich nicht um eine geschuldete Leistungen. Dafür, dass der Arbeitnehmer den Irrtum des Arbeitgebers hätte erkennen müssen, gab es aber keine Anhaltspunkte. Der Arbeitnehmer musste nicht unterstellen, dass die Arbeitgeberin den Tarifvertrag falsch versteht, sondern durften annehmen, diese wolle die übertarifliche Zahlung auf Dauer gewähren.
 

Quelle:
BAG, Urteil vom 29.8.2012
Aktenzeichen 10 AZR 571/11
BAG online

Lesetipp der Online-Redaktion:
»Anspruch auf Weihnachtsgeld - Darauf sollten Beschäftigte achten« von Silvia Mittländer in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2012, S. 564-568.

© bund-verlag.de (ck)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?