Kein Unterlassungsanspruch

Abmahnung wegen Teilnahme an Betriebsratssitzung kann wirksam sein

25. April 2013

Selbst wenn ein Betriebsratsmitglied zu einer Betriebsratssitzung geladen ist, entbindet ihn dies nicht von der Abwägung, ob seine Teilnahme an der Betriebsratssitzung so wichtig ist, dass sie auch die Nichtleistung der dringenden beruflichen Tätigkeit erforderlich macht.

Der Fall:

Die Arbeitgeber betreibt gastronomische Einrichtungen. Er beschäftigt insgesamt etwa 130 Arbeitnehmer.

Der für den Betrieb „F Airport“ gebildete Betriebsrat hält reguläre wöchentlich eine Betriebsratssitzung ab. In der Zeit von Januar bis Mai 2012 hielt er insgesamt 41 Sondersitzungen neben den regelmäßigen Betriebsratssitzungen ab. Nachdem im Februar 2012 bereits neun (Sonder-) Sitzungen abgehalten wurden, erteilte der Arbeitgeber zwei Betriebsratsmitgliedern wegen der Teilnahme an einer weiteren Sitzung eine Abmahnung. Der Betriebsrat nimmt den Arbeitgeber wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit auf Unterlassung in Anspruch (§ 78 BetrVG).

Die Entscheidung:

Eine Abmahnung, die wegen einer Teilnahme an einer nicht notwendigen Betriebsratssitzung erfolgt, ist nicht in allen Fallgestaltungen rechtswidrig.

Selbst wenn ein Betriebsratsmitglied geladen ist, entbindet ihn dies nicht von der Abwägung, ob seine Teilnahme so wichtig ist, dass sie auch die Nichtleistung der dringenden beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich macht. Im Zweifel wird zwar die Teilnahme den Vorrang haben. Wenn aber keine wichtigen Fragen zu behandeln sind, kann es durchaus sachgerecht sein, dieses Mitglied als an der Teilnahme verhindert anzusehen.

Soweit die Versäumung der Arbeitszeit auf einer Verkennung des Begriffs der Erforderlichkeit i.S. des § 37 Abs. 2 BetrVG beruht, wird dem Betriebsratsmitglied ebenso wie dem Betriebsrat selbst ein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden.  Kommt es zu einer Überschreitung des Beurteilungsspielraums und ist dies für die Versäumnis kausal, ist eine Abmahnung unter dem Gesichtspunkt ihrer Warnfunktion nur dann gerechtfertigt, sofern eine hinreichende Gefahr der Wiederholung besteht.

Hieraus ergibt sich, dass durchaus der Ausspruch einer Abmahnung gegenüber einem Betriebsratsmitglied wegen der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung in Betracht kommen kann. Zunächst ist an den Fall zu denken, dass eine Sondersitzung des Betriebsrats angeordnet wird, ohne dass Tagesordnungspunkte vorliegen, die nicht bis zur nächsten, wöchentlich anstehenden Betriebsratssitzung warten können.

So kann es im Hinblick auf die im - Rahmen des § 100 BetrVG bestehende - Eilbedürftigkeit erforderlich sein, neben der wöchentlichen Betriebsratssitzung eine Sondersitzung abzuhalten. Schwer vorstellbar ist jedoch, dass – wie hier in der ersten Hälfte des Februar 2012 geschehen- nahezu täglich die Abhaltung einer Betriebsratssitzung erforderlich ist.

Lesetipp der Online-Redaktion:
»Betriebsratsarbeit ist Arbeitszeit « von Braunschneider, in »Arbeitsrecht im Betrieb« x/2011, S. 38.

(c) bund-verlag.de (ts)

Quelle

Hess. LAG (04.02.2013)
Aktenzeichen 6 TaBV 261/12
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