Betriebsversammlung

Untätigkeit führt zur Auflösung des Betriebsrats

29. April 2013

Führt der Betriebsrat über einen längeren Zeitraum keine Betriebsversammlungen durch, so ist dies ist als grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten grundsätzlich geeignet, einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu begründen.

Der Fall:
Die Arbeitgeberin, die ein Restaurant mit ca. 25 Mitarbeitern führt, begehrt die Auflösung des dreiköpfigen Betriebsrats. Sie wirft diesem vor, dass seit seiner Wahl keine Betriebsversammlungen statt gefunden habe. Auch habe es keine Einladungen zu Betriebsversammlungen gegeben.

Der Betriebsrat trägt vor, dass er seit Gründung an der Ausübung seines Amtes gehindert worden sei. Mitglieder seien drangsaliert worden durch Kündigungen, Abmahnungen oder Versetzungen, sodass die Betriebsratstätigkeit nur noch schwer zu realisieren gewesen sei. Betriebsversammlungen seien in der Vergangenheit geplant worden, jedoch aufgrund der grundsätzlichen Verweigerungshaltung der Arbeitgeberin nicht durchgeführt worden.

Die Entscheidung:
Das ArbG Hamburg hat dem Auflösungsantrag statt gegeben.

Der Betriebsrat hat in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen. Alleine im Zeitraum zwischen seiner Wahl bis zum Tag der Anhörung vor der Kammer, hätte er neun Betriebsversammlungen durchführen müssen. Dieser Verstoß gegen die Pflicht aus § 43 Abs. 1 BetrVG ist auch als grob anzusehen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, ob überhaupt Betriebsversammlungen geplant waren. Der Betriebsrat hat damit über einen langen Zeitraum mehrfach seine Pflichten verletzt, zumindest jedes Vierteljahr.

Für die Richter waren auch keine betrieblichen Besonderheiten ersichtlich, dass der Betriebsrat von der Durchführung der Betriebsversammlungen absehen durfte. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, ob ihn die Arbeitgeberin an der Durchführung gehindert hat. Hierzu hat der Betriebsrat - abgesehen von der pauschalen Behauptung - nichts vorgetragen.

Im Übrigen entschuldigt ein mögliches Verhalten des Arbeitgebers den Betriebsrat auch nicht dahingehend, zumindest einmal eine Betriebsversammlung zu planen. Aufgrund des Zeitraums und der Anzahl der nicht durchgeführten Betriebsversammlungen ist der Verstoß gegen die Pflichten aus § 43 Abs. 1 BetrVG besonders schwerwiegend. Die damit einhergehende fortgesetzte Verletzung des Anspruchs der Belegschaft auf kontinuierliche Unterrichtung macht die weitere Amtsausübung nicht tragbar.

Der Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BetrVG betrifft nicht bloß einzelne Betriebsratsmitglieder, insbesondere seine Vorsitzende und deren Stellvertreter, sondern den Betriebsrat als Gremium. Insofern waren nicht bloß einzelne Mitglieder aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Quelle:
ArbG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2012,
Aktenzeichen: 27 BV 8/12

(c) bund-verlag.de (ts)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit