Kein Wahlabbruch

Betriebsrat hat bei Bestellung des Wahlvorstandes Ermessen

07. November 2013

Ein Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstandes führt nicht zum Abbruch der Betriebsratswahl. Voraussetzung hierfür ist alleine die voraussichtliche Nichtigkeit der Wahl.

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Der Fall:
Die Arbeitgeberin unterhält einen Produktionsstandort mit etwa 450 Arbeitnehmern. Dort ist ein 11-köpfiger Betriebsrat gewählt.

Der Betriebsrat bestellte mit Beschluss vom Juni 2013 einen Wahlvorstand für die Durchführung der Betriebsratswahlen im Frühjahr 2014. Er teilte dies der Arbeitgeberin unter namentliche Bezeichnung der bestellten Wahlvorstandsmitglieder mit.

Die Arbeitgeberin meint, weder der Zeitpunkt zur Bestellung des Wahlvorstandes, noch dessen Größe sei erforderlich. In der Vergangenheit habe der Betriebsrat einen 3- bzw. 5-köpfigen Wahlvorstand bestellt, womit die Betriebsratswahlen reibungslos hätten durchgeführt werden können.

Die Vorgehensweise sei auch rechtsmissbräuchlich. Der Zeitpunkt und Umfang der Bestellung des Wahlvorstandes sei nur gewählt worden, weil ein Zusammenhang mit einer geplanten Personalmaßnahme zu sehen sei. Der Betriebsrat habe den Wahlvorstand in der geschehenen Größe bestellt, um den berufenen Arbeitnehmern besonderen Kündigungsschutz zu verschaffen. Die Arbeitgeberin hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Unterlassung der Durchführung der Betriebsratswahl geltend gemacht.

Die Entscheidung:
Die Arbeitgeberin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung der Betriebsratswahl, entschied das LAG Hamm.

Voraussetzung für die Unterlassung der Durchführung einer Betriebsratswahl ist deren voraussichtliche Nichtigkeit. Das konnten die Richter so jedoch nicht erkennen. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn im Wahlverfahren Mängel auftreten, die jeglichen Anschein einer demokratischen Wahl vermissen lassen würden.

Doch bereits die gesetzliche Regelungen des § 16 Abs. 1 BetrVG über den Zeitpunkt der Bestellung und die Größe des Wahlvorstandes lassen schon vom Wortlaut her Spielräume zu, die vom Betriebsrat auszufüllen sind.

Auch der von der Arbeitgeberin angeführte Rechtsmissbrauch bleibt für die Frage des Wahlabbruches ohne Bedeutung. Es scheint zum einen zunächst überhaupt fraglich, ob der Gedanke des Rechtsmissbrauchs im Verhältnis zwischen Wahlvorstand, Betriebsrat und Arbeitgeberin eine Rolle spielen kann, da es hier um die Frage geht, ob sich ein Mitglied des Wahlvorstandes auf den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 KSchG berufen könnte, sofern er von Kündigung betroffen sein sollte.

Eine solche Berufung auf die Mitgliedschaft in einem Wahlvorstand betrifft indessen nicht das Verhältnis von Betriebsrat und Wahlvorstand zur Arbeitgeberin, sondern das Verhältnis des Wahlvorstandsmitgliedes als Arbeitnehmer zur Arbeitgeberin.

Quelle:
LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2013,
Aktenzeichen: 7 TaBVGa 7/13

Lesetipp der Online-Redaktion:
» BAG, Abbruch einer Betriebsratswahl « in »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2012, S. 681-683.

© bund-verlag.de (ts)

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