Koalitionsfreiheit

Gewerkschaft darf Raum für Mitgliederwerbung frei bestimmen

05. März 2014

Das grundgesetzlich geschützte Zutrittsrecht von Gewerkschaften zu Zwecken der Mitgliederwerbung in einem Unternehmen, umfasst auch deren Einschätzung, welche Räumlichkeiten des Arbeitgebers hierfür am besten geeignet sind.

Der Fall:
Die Beklagte betreibt ein Hotel mit etwa 50 Arbeitnehmern. Ein Betriebsrat existiert nicht. Die Klägerin ist die Gewerkschaft „Nahrung-Genuss-Gaststätten“ (NGG) und für den Betrieb der Beklagten satzungsgemäß zuständig.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die NGG grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Zwecken der Mitgliederwerbung hat. Streitig ist lediglich, ob ihr Gewerkschaftssekretär zu diesem Zweck den Pausenraum nutzen darf.

Der Pausenraum ist 16 m² groß und mit einem Computer ausgestattet, der Zugang zum hoteleigenen Intranet gewährt. In dem Pausenraum befindet sich auch das „Schwarze Brett“, auf dem betriebsinterne Anordnungen etc. angebracht werden. Die  Personalduschen befinden sich unmittelbar neben dem Pausenraum.

Die Beklagte hat die Nutzung des Pausenraums ablehnt und einen größeren Seminarraum angeboten. Sie meint, aufgrund der geringen Größe des Pausenraums sei ein Einblick in die Daten des Computers unvermeidbar, jedoch seien die Daten nur für Betriebsangehörige bestimmt. Ein Zugang zu dem Umkleide- und Sanitärbereich sei nur nach Durchqueren des Pausenraums möglich. Die Nutzung des Pausenraums würde den Betriebsfrieden stören. Die Beschäftigten könnten nicht frei darüber entscheiden, ob sie umworben werden möchten oder nicht.

Die Entscheidung:
Das LAG Bremen folgte dieser Argumentation nicht.

Artikel 9 Abs. 3 GG überlässt einer Koalition grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie
bei ihrer koalitionsspezifischen Betätigung für geeignet und erforderlich hält. Dementsprechend kann eine Gewerkschaft selbst darüber befinden, an welchem Ort sie werben will. Artikel 9 Abs. 3 GG billigt der Gewerkschaft eine Einschätzungsprärogative zu, welche Maßnahmen sie zur Mitgliederwerbung als sinnvoll ansieht.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Interessen der Beklagten überwögen. Das ist hier nicht der Fall.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb durch die Anwesenheit von ein, maximal zwei Gewerkschaftsvertretern dann eine besonders beengte Situation entstehen soll. Arbeitnehmern, die sich durch die Anwesenheit und die Werbung der Gewerkschaftsvertreter beeinträchtigt fühlen sollten, bleibt es unbenommen, den Pausenraum zu verlassen. Die entsprechende Beeinträchtigung der Wahlfreiheit der Arbeitnehmer, wo sie ihre Pause verbringen, ist dadurch als geringfügig einzustufen, dass der Zutritt von Seiten der Klägerin nur einmal im Kalenderhalbjahr begehrt wird. Gleiches gilt, soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Dusch- und Umkleideräumlichkeiten nur durch den Pausenraum erreicht werden könnten.

Ebenso können auch keine Geheimhaltungsinteressen der Beklagten die Verweigerung
des Zutritts zum Pausenraum rechtfertigen. Ein Computer kann selbstverständlich
mit einem Passwort ausgestattet werden. Im Übrigen könnte aufgrund der von der NGG zu wahrenden Ankündigungsfrist die Benutzung des Computers auch zeitweise gesperrt werden. Auch das Schwarze Brett könnte dann abgehängt werden.

Quelle:
LAG Bremen, Urteil vom 26.11.2013,
Aktenzeichen: 1 Sa 74/13

Lesetipp der Online-Redaktion:
» Gewerkschaftsrechte im Betrieb « von Jochen Homburg/Sebastian Fay in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2012, S. 451-454.

© bund-verlag.de (ts)

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