Kündigung

Einschlafen kein Kündigungsgrund

24. November 2014

Wer nach Dienstantritt einschläft, darf nicht ohne weiteres gekündigt werden. Das Arbeitsgericht Köln unterscheidet in seinem Urteil zwischen dem Verschlafen des Dienstbeginns und dem Einschlafen während der Arbeit. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber zunächst Abmahnungen aussprechen.

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Das Arbeitsgericht Köln hatte über die Kündigungsschutzklage einer Bahn-Stewardess im Bordservice zu entscheiden. Ihr war gekündigt worden, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hatte. 

Die Frau hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet.

Einschlafen als Arbeitsverweigerung zu werten?

Die Arbeitgeberin wertete das Einschlafen als Arbeitsverweigerung und weist darauf hin, dass die Mitarbeiterin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns.

Das Arbeitsgericht Köln hat die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Die Richter ließen offen, ob die Stewardess eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist.

Einschlafen ist nicht Verschlafen

Denn selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hält das Gericht für nicht einschlägig. Inhaltlich handle es sich um unterschiedliche Pflichtverletzungen. Damit ist die Kündigung unverhältnismäßig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln eingelegt werden.

Quelle:

ArbG Köln, Urteil vom 19.11.2014
Aktenzeichen: 7 Ca 2114/14
PM des ArbG Köln vom 20.11.2014

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Die Kündigung – Rechtmäßigkeit und Reaktionsmöglichkeiten von Betroffenen und Betriebsräten« von Petra Ahlburg in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 3/2013, S. 176 - 180

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