Arbeitsentgelt

Mindestentgelt auch für Bereitschaftsdienst

20. November 2014

Das Mindestentgelt der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. Mit dieser Entscheidung stärkt das Bundesarbeitsgericht die Rechte der in der Pflege Beschäftigten. Geklagt hatte eine Pflegehelferin mit ausgedehnten Rund-um-die-Uhr-Diensten.

Hier finden Sie bundesweit 60 im Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: Berlin , HH-Besenbinderhof , HH-Dammtorwall , Hannover , Essen , Bergheim , Köln , Oberursel , Darmstadt , Bamberg , Nürnberg , Regensburg , München , Stuttgart .

Die 1954 geborene Klägerin war bei einem privaten Pflegedienst als Pflegehelferin gegen ein Bruttomonatsentgelt von 1.685,85 Euro beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem die Pflege und Betreuung von zwei Schwestern einer Katholischen Schwesternschaft, die beide an Demenz leiden und an den Rollstuhl gebunden sind. Neben den eigentlichen Pflegeleistungen oblagen der Klägerin auch Tätigkeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (Zubereiten von Frühstück und Abendessen, Wäschewechseln und -waschen).

Die Klägerin arbeitete in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten, während derer sie verpflichtet war, an der Pflegestelle anwesend zu sein. Sie bewohnte in den Arbeitsphasen im Haus der Schwesternschaft ein Zimmer in unmittelbarer Nähe zu den zu betreuenden Schwestern. Diese nahmen täglich von 11:45 bis 12:45 Uhr am gemeinsamen Mittagessen der Schwesternschaft und von 17:50 bis 18:50 Uhr am Gottesdienst teil.

Pflege-Mindestentgelt von 8,50 Euro für jede Form der Arbeit?

Mit ihrer Klage forderte sie für die Monate August bis Oktober 2010 die Nachzahlung von insgesamt 2.198,59 Euro brutto und machte geltend, das Mindestentgelt von damals 8,50 Euro je Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV vom 15. Juli 2010 sei für jede Form der Arbeit zu zahlen. Der Pflegedienst wendete ein, die Klägerin habe nicht 24 Stunden am Tag gearbeitet. Das Mindestentgelt nach der PflegeArbbV sei nicht für Bereitschaftsdienst zu zahlen. Für diesen könne arbeitsvertraglich eine geringere Vergütung vereinbart werden.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage überwiegend abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht (LAG) der Klage auf der Basis von 22 mit dem Mindestentgelt zu vergütenden Stunden je Arbeitstag im Rund-um-die-Uhr-Dienst stattgegeben. Die Zeiten des Mittagessens und der Teilnahme am Gottesdienst hat das Landesarbeitsgericht als nicht zu vergütende Pausen gewertet.

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Die Revision des Pflegedienstes blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolglos. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV sei nämlich "je Stunde" festgelegt und knüpft damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Dazu gehören nicht nur die Vollarbeit, sondern auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Während beider muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfall zu arbeiten.

Zwar kann dafür ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht. Deshalb sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam.

Quelle:

BAG, Urteil vom 19.11.2014
Aktenzeichen: 5 AZR 1101/12
PM des BAG Nr. 63/14 vom 19.11.2014

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Mindestlohn mit Ausnahmen« von Petra Ahlburg in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 10/2014, S. 37 - 38

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit