Kündigung

Schussliger Rechtsanwalt schuldet Fußballtrainer hohen Schadensersatz

01. Dezember 2014

Wird die nichtberechtigte Kündigung eines Fußballtrainers wirksam, weil sein Rechtsanwalt eine rechtzeitige Kündigungsschutzklage gegen den Verein versäumt, kann der Anwalt verpflichtet sein, dem Trainer Schadensersatz in erheblicher Höhe zu zahlen. Das OLG Hamm sprach einem Trainer der 2. Bundesliga einen sechsstelligen Betrag zu.

Der Kläger war seit Oktober 2007 Cheftrainer eines seinerzeit in der 2. Bundesliga spielenden Fußballvereins. Wenige Spieltage vor dem Abschluss der Saison 2007/2008 entließ der Fußballverein den Kläger aus der Verantwortung. Grund waren sportliche Misserfolge der Mannschaft.

Mit einem späteren Schreiben kündigte der Verein den ursprünglich für die Zeit bis Ende Juni 2010 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorzeitig ordentlich zum 31.12.2008. Der Kläger, der die Kündigung für unberechtigt hielt, beauftragte den beklagten Rechtsanwalt aus Dortmund mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

Dreiwochen-Frist verstrichen

Gegenüber dem Fußballverein widersprach der Anwalt der Kündigung, unterließ es aber, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen dreiwöchigen Frist Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Kläger meint, dass der Beklagte damit seine anwaltlichen Pflichten verletzt habe und ihm Schadensersatz schulde.

Als Schaden sei ihm der Verdienst zu ersetzen, den er bei regulärer Fortdauer des Trainervertrages bis zum 30.06.2010 hätte erzielen können. Ausgehend davon, dass die Fußballmannschaft in der Saison 2007/2008 den Klassenerhalt sichern konnte, in der Saison 2008/2009 einen Platz im Tabellenmittelfeld und in der Saison 2009/2010 einen Platz im oberen Tabellenfeld erreichte, errechnete er einen Schaden in Höhe eines ihm entgangenen Bruttoverdienstes aus Grundgehalt und Punkteprämien von über 600.000 Euro.

330.000 Euro sofort

Das Schadensersatzbegehren war weitgehend erfolgreich. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dem Kläger ca. 330.000 Euro als jetzt bereits bezifferbaren Schaden zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte weitere Belastungen des Anwalts aufgrund von zu entrichtenden Abgaben und Steuern bis zur Höhe von insgesamt ca. 640.000 Euro zu tragen habe.

Denn der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag verletzt, indem er den Kläger nicht auf die innerhalb einer dreiwöchigen Frist zu erhebende Kündigungsschutzklage hingewiesen habe. Eine fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage hätte der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich geführt.

Aufgrund des bis zum 30.06.2010 befristeten Arbeitsvertrages sei der Fußballverein nicht zu einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Im Falle einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage hätte der Kläger vom Fußballverein auch bei seiner Freistellung als Trainer bis zum 30.06.2010 vertragsgemäßes Gehalt beanspruchen können.

Berechnung anhand der Erfolge der späteren Trainer

Der Trainer habe Anspruch auf die Vergütung, die er bei einer Weiterarbeit erzielt hätte. Das seien im vorliegenden Fall das im Arbeitsvertrag vereinbarte Grundgehalt und die vereinbarten Punkteprämien abzüglich ersparter Aufwendungen. Dabei seien die Prämien nach den unter den nachfolgenden Trainern tatsächlich erzielten Spielergebnissen zu berechnen.

Anspruch auf den Bruttolohn habe der Kläger zurzeit nicht, weil er den ausgeurteilten Schadensbetrag noch der Steuer zu unterwerfen habe. Der Senat folgt insoweit der „modifizierten Nettolohnmethode“.

Quelle:

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2014
Aktenzeichen: 28 U 98/13
PM des OLG Hamm vom 26.11.2014

© bund-verlag.de - (jes)

Linktipp der Online-Redaktion:

Abfindung – Torwarttrainer erhält 580.000 Euro
ArbG Berlin, Vergleich vom 02.10.2013 – Aktenzeichen: 39 Ca 8419/13

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