Arbeitnehmerhaftung

Angestellter haftet nicht für Kartellbuße

06. Februar 2015

Ein Unternehmen, gegen das Bußgelder wegen rechtswidriger Kartellabsprachen verhängt wurden, kann dafür nicht den für den Kartellrechtsverstoß verantwortlichen Mitarbeiter in Regress nehmen. Dies verbietet die rechtliche Funktion der Unternehmensgeldbuße, entschied das LAG Düsseldorf.

Kartellbußen wegen Preisabsprachen

Das Bundeskartellamt hatte gegen ein Unternehmen des ThyssenKrupp-Konzerns (K1) Bußgelder von 103 Mio. Euro und von 88 Mio. Euro verhängt. Dem Unternehmen wurden rechtswidrige Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien (bekannt geworden als »Schienenkartell«) vorgeworfen.

Früherer Geschäftsführer wird verantwortlich gemacht

Das Unternehmen (K1), seine Obergesellschaft innerhalb des Konzerns (K2) und die Muttergesellschaft des Konzerns (KM) machen einen ehemaligen Mitarbeiter für die Geldbuße verantwortlich. B war von 2003 bis 2009, als die Kartellverstöße begangen wurden, Geschäftsführer der K1, von 1999 bis Mitte 2011 Geschäftsführer der K2. B war von 2009 bis 2011 als Arbeitnehmer bei der KM angestellt und schied aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Mit ihrer Klage vor den Arbeitsgerichten nehmen die drei Gesellschaften B. auf Erstattung der von K1 gezahlten Kartellbuße in Gesamthöhe von 191 Mio. Euro in Anspruch.

Vorwurf der Verletzung von Aufsichtspflichten

Weiterhin wollen alle drei Gesellschaften feststellen lassen, dass B für alle Schäden mithaftet, die aus den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden sind und noch entstehen werden. Sie sind der Ansicht, dass der Beklagte an den Kartellabsprachen aktiv beteiligt gewesen sei oder zumindest unterlassen habe, den Geschäftsbereich »Compliance« des Konzerns zu informieren. Zumindest sei er seinen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen.
Das Arbeitsgericht Essen stellte seine Zuständigkeit im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis fest, wies aber die Klagen mit der Begründung ab, die Klägergesellschaften hätten keine Tatsachen vorgetragen, die eine Beteiligung des B an den Kartellabsprachen beweisen.

Unternehmensgeldbuße nicht erstattungsfähig

Das LAG hat die Klage durch Teilurteil gegenüber der K1 und der K2 betreffend die Kartellbuße in Höhe von 191 Mio. Euro abgewiesen. Soweit die K2 Klage erhoben hat, fehle es bereits an einem Schaden für die Obergesellschaft.
Soweit die mit der Buße belegte Gesellschaft K1 Klage erhoben hat, begründete das Gericht die Klageabweisung damit, die vom Bundeskartellamt gegenüber der Gesellschaft verhängte Buße sei im Verhältnis zum Beklagten als natürlicher Person nicht erstattungsfähig.

Kartellbuße soll Gewinn beim Unternehmen abschöpfen

Dies ergebe sich aus der Funktion der Unternehmensgeldbuße. Diese kann auch den durch den Kartellverstoß erzielten Vorteil bei dem Unternehmen abschöpfen. Dies würde unterlaufen, wenn das Bußgeld an die handelnde Person weitergereicht werden könnte. 

Das Kartellrecht unterscheidet zudem zwischen Bußen gegen Unternehmen und gegen natürliche Personen. Eine Buße gegen eine natürliche Person ist auf 1 Mio. Euro begrenzt, während der Rahmen bei einem Unternehmen 10 vom Hundert des Gesamtumsatzes ausmachen kann. Dieser differenzierte Bußgeldrahmen würde ins Leere laufen, wenn die Unternehmensgeldbuße an die gesetzlich privilegierte natürliche Person weitergereicht werden könnte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das Gericht betreffend sein Teilurteil die Revision zugelassen.

Weitere Verfahren werden ausgesetzt

Betreffend die Feststellungsanträge und einen bereits bezifferten Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Mio. Euro hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt. Zur Überzeugung der Kammer kann nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden, ob der Beklagte aktiv oder zumindest fahrlässig pflichtwidrig an Kartellabsprachen beteiligt war. 

Da es möglich ist, dass gegen B wegen der Kartellabsprachen noch ein Strafverfahren eröffnet wird, setzte das Gericht das weitere Verfahren insoweit gemäß § 149 ZPO aus, Aus diesen Gründen wurde auch das Verfahren betreffend die Klage der Konzernmutter (KM), deren Arbeitnehmer der Kläger war, ausgesetzt.

Quelle:
LAG Düsseldorf, Teilurteile und Beschlüsse vom 20.01.2015 - 16 Sa 459/14; 16 Sa 460/14; Beschluss vom 20.01.2015 - 16 Sa 458/14
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 20.01.2015

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Die Haftung des Arbeitnehmers - Eine systematische Darstellung« von Brent Schwab in »Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2012, S. 391-396.

© bund-verlag.de (ck)

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