Angemessenes Gehalt für Auszubildende
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf die Funktion der Ausbildungsvergütung abzustellen. Sie soll dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern bei der Finanzierung des Lebensunterhalts eine Hilfe sein, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und in gewissem Umfang eine Entlohnung darstellen.
Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einschlägigen Tarifverträgen ausrichtet,
ist stets angemessen. Allerdings sind bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen Besonderheiten zu berücksichtigen. Hätte ohne die Förderung der Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung gestanden und verwertet der Ausbilder die Leistungen des Auszubildenden nicht selbst, kommt die Ausbildung ausschließlich dem Auszubildenden zugute, sodass der Gesichtspunkt einer Entlohnung an Bedeutung verliert.
Im vorliegenden Fall organisierte der Beklagte als überörtlicher Ausbildungsverbund Förderprogramme für zusätzliche Ausbildungsplätze. Die Ausbildung erfolgt bei Praxispartnern in der Privatwirtschaft. Die zur Verkäuferin im Einzelhandel ausgebildete Klägerin erhielt nach Maßgabe der Förderrichtlinien im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung von 210,00 Euro und im zweiten Ausbildungsjahr von 217,00 Euro. Dies entsprach etwa einem Drittel der tariflichen Ausbildungsvergütung.
Die Auszubildende hielt diese Vergütungen für nicht angemessen und verlangte die Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung. Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise
stattgegeben und der Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung in Höhe von zwei Dritteln des einschlägigen BAföG-Satzes zugesprochen.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen
Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat den ihm zustehenden Spielraum bei der Beurteilung der
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht überschritten. Der BAföG-Satz kann für die
Ermittlung der Lebenshaltungskosten eines Auszubildenden ein Anhaltspunkt sein.
Seine beschränkten finanziellen Mittel entbinden den Ausbilder nicht von der Verpflichtung zur Zahlung angemessener Ausbildungsvergütungen. Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung hat sich nicht am Budget zu orientieren, sondern ist bereits im Vorfeld bei der Vereinbarung des Budgets für die vorgesehene Anzahl von Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen.
Quelle:
BAG, Urteil vom 17. März 2015
Aktenzeichen: 9 AZR 732/13
PM des BAG Nr. 13/15 vom 17.03.2015
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