Leiharbeit

Busfahrer hat Anspruch auf Übernahme

16. April 2015

Ein Busunternehmen, das seine Busfahrer ausschließlich einem anderen Betrieb zur Verfügung stellt, ist Verleiher im Sinne des AÜG. Liegt keine Verleiherlaubnis vor, kann ein befristet beschäftigter Busfahrer Anspruch auf Übernahme durch den Entleiher haben.

Leiharbeitnehmer klagt auf Übernahme

Der Kläger war zunächst bei der Tochtergesellschaft der Beklagten befristet als Busfahrer beschäftigt. Er wurde allerdings ausschließlich im Busbetrieb der Muttergesellschaft eingesetzt.

Seine Klage gegen diese Befristung des Arbeitsverhältnisses wurde vom ArbG Osnabrück in einem Vorprozess rechtskräftig abgewiesen. Im Anschluss daran klagte er gegen die Muttergesellschaft, um das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen.

Der Kläger berief sich darauf, dass es sich bei der Tochtergesellschaft faktisch um eine Leiharbeitsfirma handele. Die Tochtergesellschaft verfüge weder über einen eigenen Busbetrieb noch über eigene Betriebsmittel. Seine Überlassung an die Muttergesellschaft sei eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung gewesen.

Die Beklagte hielt dem entgegen, dass eine Erlaubnis zum Einsatz des Busfahrers bei der Muttergesellschaft nicht erforderlich sei, da beide Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb bildeten.

Personalleihe an Muttergesellschaft ist genehmigungspflichtig

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat der Klage des Busfahrers stattgegeben. Der Busfahrer sei ausschließlichen bei der Muttergesellschaft eingesetzt worden. Dabei habe es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung gehandelt. Liegt die dafür erforderliche staatliche Erlaubnis nicht vor, fingiert das Gesetz ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zum entleihenden Betrieb. Dieses besteht grundsätzlich unbefristet.

Gemeinschaftsbetrieb lag nicht vor

Einen Gemeinschaftsbetrieb zwischen beiden Unternehmen, der die Anwendung des Leiharbeitsrechts ausschließen würde, hat das Arbeitsgericht nicht angenommen.

Die Beteiligung des Tochterunternehmens an dem von der Beklagten behaupteten Gemeinschaftsbetriebes hat darauf beschränkt, die Busfahrer zur Verfügung zu stellen.

Eine darüber hinausgehende erforderliche unternehmerische Zusammenarbeit zwischen beiden Unternehmen hat nach Überzeugung des Gerichtes nicht stattgefunden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Berufung beim Landesarbeitsgericht in Hannover eingelegt.

Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung:

Verträge zur Überlassung von Leiharbeitnehmern zwischen Verleiher und Entleiher sind unwirksam, wenn der Verleiher nicht die erforderliche staatliche Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern hat.

Rechtsfolge bei Unwirksamkeit solcher Verträge ist, dass kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen gilt.

Quelle:
ArbG Osnabrück, Urteil vom 17.03.2015
Aktenzeichen 1 Ca 174/14
ArbG Osnabrück, Pressemitteilung vom 27.03.2015

Lesetipp:
Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Busunternehmen: »Dienst mit Plan« von Christof Herrmann in »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2015, S. 56-58.

© bund-verlag.de (ck)

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