Kirchenarbeitsrecht

Wiederheirat erlaubt

08. Mai 2015

Katholische Kirche lockert Arbeitsrecht: Künftig sind Scheidung und erneute Heirat kein Kündigungsgrund mehr. Auch eingetragene Lebenspartnerschaften führen nur noch in Ausnahmefällen zur Kündigung. Gewerkschaften bekommen mehr Rechte – soweit die Empfehlung der Bischofskonferenz.

Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts

Eine Scheidung und eine darauf folgende Wiederheirat sollen in katholischen Krankenhäusern, Kindergärten oder Schulen in Deutschland zukünftig nur noch in Ausnahmefällen einen Kündigungsgrund darstellen – so die katholischen Bischöfe. Auch das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sei nur noch in Ausnahmefällen kündigungsrelevant.

Keine Kündigungsautomatismen mehr

Eine erneute Ehe oder eine Lebenspartnerschaft sollen bei katholischen Mitarbeitern nur dann einen Kündigungsgrund darstellen, wenn sie ein »erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft« zur Folge hätten und die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigt würde. Die Bischöfe betonten, dass das kirchliche Arbeitsrecht keine Kündigungsautomatismen kenne. Kündigungen sollen nur das allerletzte Mittel sein.

Schon Ende 2014 waren die Änderungen diskutiert worden. Mit der Neuausrichtung des kirchlichen Arbeitsrechts folgt die Kirche jetzt den vielfältigen Änderungen in Rechtsprechung und Gesellschaft.

Neuerungen haben nur empfehlenden Charakter

Die zugrunde liegende modernisierte Fassung der kirchlichen Grundordnung hat allerdings nur empfehlenden Charakter. Sie wird erst dann in einem Bistum wirksam, wenn der jeweilige Bischof die Neuerungen explizit in Kraft setzt. Sollte dies in einer Diözese nicht geschehen, gilt dort die bisherige Rechtslage. Bisher haben mehr als zwei Drittel der 27 Diözesanbischöfe der Reform der Grundordnung zugestimmt.

Von der Regelung ausgenommen sind allerdings pastoral-katechetische und bischöflich besonders beauftragte Mitarbeiter. Für diese Gruppe bleibt die bisherige Rechtslage bestehen, da sie höheren Loyalitätsforderungen unterliegen. Diese Mitarbeiter müssen daher bei Wiederheirat oder Eingehen einer Lebenspartnerschaft weiterhin mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen.

Mehr Rechte für Gewerkschaften

Der Deutsche Caritasverband und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) befürworten die Reform. Die Änderung zeige, »wie intensiv sich die katholische Kirche mit der Lebenswirklichkeit vieler Mitarbeiter auseinandergesetzt hat«, so Caritas-Präsident Peter Neher. Die Bischöfe räumten zudem den Gewerkschaften mehr Rechte in kirchlichen Einrichtungen ein. Sie werden künftig an den Verhandlungen über die Tarife und Arbeitsbedingungen in kirchlichen Einrichtungen beteiligt.

Lesetipp der Online-Redaktion:

Richard Geisen, Lexikon der MAV für katholische Kirche und Caritas von A bis Z , Rechte und Handlungsmöglichkeiten der Mitarbeitervertretung, inklusive Musterschreiben auf CD-ROM, 1. Aufl. 2013, Bund-Verlag.

Hier geht es direkt zur kostenlosen Leseprobe!


Quelle:

Zeit Online, Meldung vom 05.05.2015

© bund-verlag.de (ls)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit