Arbeitsschutz

Gegen die Sauna am Arbeitsplatz

10. Juli 2015

Temperaturen von 30 Grad und mehr im Schatten: Die erste extreme Hitzewelle des Sommers war gnadenlos. Es gibt immer noch Arbeitsstätten ohne Klimaanlage und Hitzeschutz. Vorkehrungen des Arbeitgebers sind unbedingt erforderlich.

Das Arbeitsstättenrecht (s.u.) ist eindeutig: Die Raumtemperatur soll am Arbeitsplatz nicht dauerhaft über 26 Grad Celsius steigen. Zwischen 22 und 26 Grad liegt die Bandbreite der Temperaturen, die die nicht länger über- oder unterschritten werden sollen. Und direkte Sonneneinstrahlung ist durch Schutzsysteme wie Rollos zu vermeiden. Denn hohe Temperaturen, Südlage und riesige Fensterfronten sorgen für Sauna-Klima.

Wie viel Schwitzen darf sein?

Arbeit muss menschengerecht gestaltet sein: Es fällt schwer, sich bei Hitze zu konzentrieren und schwierige Aufgaben produktiv zu erledigen. Herrschen höhere Temperaturen über längere Zeit, kommt es zu Gesundheitsbeschwerden und Leistungsabfall. Hitzefrei gibt es in Betrieben und Dienststellen allerdings in der Regel nicht, es gelten Schutzregelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eingrenzen: Wie viel Schwitzen ist zumutbar? Muss der Arbeitgeber für Abkühlung sorgen?

Der Arbeitgeber muss aktiv werden

Anhaltspunkte und Regeln setzt die technische Regel für Arbeitsstätten 3.5 (ASR 3.5), die im Winter vor Kälte und im Sommer vor Hitze schützt. Sie beinhaltet konkrete Empfehlungen und Abstufungen:

  • Die Raumtemperatur am Arbeitsplatz soll 26 Grad nicht überschreiten.
  • Höhere Temperaturen als 26 Grad sind nur zulässig, wenn die Außentemperatur auch über 26 Grad steigt.
  • Die technische Regel ASR 3.5 enthält klare Bestimmungen, was dann passieren muss: Mögliche Maßnahmen sind Nachtkühlung (u.U. durch Zusatzpersonal überwacht), freie Getränke, Minderung der Aufgaben, Zusatzpausen, die als Arbeitszeit gelten. Leistungsvorgaben werden reduziert.
  • Bei über 26 Grad sind Abmahnungen wegen Minderleistung unzulässig!
  • Steigt die Temperatur auf über 35 Grad, so ist der Raum als Arbeitsraum nicht mehr geeignet - es sei denn, es werden Schutzmaßnahmen ähnlich wie bei Hitzearbeitsplätzen (Hochöfen etc.) ergriffen - wie Luftduschen oder Entwärmungsphasen etc.
  • Steigen die Temperaturen noch höher, sind nur noch Notfallarbeiten zulässig.
Hitzearbeit erträglicher machen

Weitere mögliche Maßnahmen sind verkürzte tägliche Arbeitszeiten: z.B. 6 oder 4 Stunden statt 8 Stunden – je nach Hitzebelastung. Auch ein früherer Arbeitsbeginn (etwa ab 6 Uhr) kann angeboten werden. Der Dresscode darf ebenfalls gelockert werden. Haben es Beschäftigte daheim kühler oder können sie weite Pendelstrecken bei Hitze vermeiden, ist die Telearbeit (Home-Office) ein sinnvolles Angebot.
Über die Detail-Regelungen sollten Betriebs- und Personalräte möglichst präventiv - im Winter – mit dem Arbeitgeber beraten, wenn alle einen kühlen Kopf wahren.

Weitere Informationen

Die ASR 3.5 Raumtemperatur nachlesen unter www.baua.de . In einer früheren Ausgabe der Zeitschrift „Gute Arbeit.“ 7-8/2013, S. 39-42 hat Jens Gäbert einen Beitrag über Hitzearbeit und mögliche Eckpunkte in einer Betriebsvereinbarung ausführlich geschrieben. Für die Online-Ausgabe registrierte Abonnent(inn)en können den Text im Archiv aufrufen und nachlesen. In der nächsten „Gute Arbeit.“ 8-9/2015 erscheint ein Beitrag über Hitzearbeit – auch im Freien und Prävention vor hellem Hautkrebs (neue Berufskrankheit seit 1.1.2015).

© bund-verlag.de (BE)

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