Mitbestimmung

Betriebsversammlung als Arbeitskampf

22. Juli 2015

Verlegt der Betriebsrat eine Teilbetriebsversammlung ohne nachvollziehbaren Grund auf einen bundeseinheitlichen Termin mit Spitzenarbeitsaufkommen, ist das eine Arbeitskampfmaßnahme. Der Arbeitgeber darf dann andere Mitarbeiter auch ohne Zustimmung des Betriebsrats zur Arbeit heranziehen – so das ArbG Kiel.

Ursprünglich hatte der regionale Betriebsrat eine Teilbetriebsversammlung am 27. Oktober 2014 um 14:30 Uhr für 1,5 Stunden angesetzt. Ver.di rief bundesweit zu dreistündigen Betriebsversammlungen in den Paketzentren der Post am 5. Dezember 2014 in der Hauptbearbeitungszeit ab 18:00 Uhr auf.

Betriebsrat verlegt Teilbetriebsversammlung

Daraufhin verlegte der Betriebsrat die Teilbetriebsversammlung entsprechend und stimmte weder der Ableistung von Überstunden noch dem Einsatz von Ersatzkräften zu. Der Arbeitgeber setzte gleichwohl zahlreiche Verwaltungsbeschäftigte ein.

Grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten?

Der Betriebsrat hält dies für eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten und hat beim Gericht beantragt, dem Arbeitgeber für die Zukunft ein derartiges Vorgehen zu untersagen.

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Der Antrag blieb beim Arbeitsgericht ohne Erfolg, denn der Arbeitgeber musste hier kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten. Dieses ist nämlich dann eingeschränkt, wenn es unmittelbar die Freiheit des Arbeitgebers beeinträchtigt, den Folgen eines Arbeitskampfes zu begegnen.

Betriebsversammlung wurde zum Zwecke des Arbeitskampfs instrumentalisiert

Bei der ohne plausiblen Grund auf die Hauptbelastungszeit verlegten Teilbetriebsversammlung handelt es sich um eine solche Arbeitskampfmaßnahme. Die Betriebsversammlung ist zwar eigentlich zulässig, wurde aber vom Betriebsrat zum Zwecke des Arbeitskampfs instrumentalisiert. Das zeigt auch dessen Ablehnung von Überstunden und an den Tagen nach der Teilbetriebsversammlung. Der Arbeitgeber konnte sich dagegen nur ohne Beteiligung des Betriebsrats angemessen zur Wehr setzen.

Hinweis:

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde beim LAG Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 4 TaBV 44/15 Beschwerde eingelegt.

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

ArbG Kiel (27.05.2015)
Aktenzeichen 1 BV 1b/15
PM des ArbG Kiel Nr. 5/2015 vom 03.07.2015
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