Arbeitsentgelt

Lohn ohne Arbeit

21. August 2015

Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf Vergütung, wenn sie ihre Arbeitsleistung auch erbringen. Doch es gibt Ausnahmen von der Regel. Der Annahmeverzug gehört dazu. Er setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis durchführbar ist. Dies sei nicht der Fall, so das BAG, wenn es rückwirkend durch Urteil entstanden ist.

Rückkehrrecht nach 22 Jahren durchgesetzt

Die Klägerin, eine kaufmännische Angestellte, war bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis ging zum 1.01.1987 auf eine neu gegründete Gesellschaft, die C-GmbH, über. Die Beklagte garantierte ihr ein Rückkehrrecht.

Über das Vermögen der C. GmbH wurde am 1. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin erhielt wegen Betriebsschließung die Kündigung zum 31.01.2010. Sie machte ihr Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend.

Die Beklagte lehnte ab, mit ihrer früheren Arbeitnehmerin einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen. Sie berief sich auf ein Urteil des BAG vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 in einem nach ihrer Auffassung vergleichbaren Fall. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verurteilte die Beklagte rechtskräftig dazu, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 1. Februar 2010 anzunehmen.

Kein rückwirkender Gehaltsanspruch

Die Klägerin wollte nun auch ihren Gehaltsanspruch durchsetzen und verlangte mit einer weiteren Klage das rückständige Arbeitsentgelt für die Zeit ab 1.02.2010. Sie ist der Ansicht, ihre Arbeitgeberin habe sich in Annahmeverzug befunden, da sie ihre Arbeitskraft korrekt angeboten habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. 

 
Hingegen hat der Fünfte Senat des BAG die Klage abgewiesen. Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs. Denn Annahmeverzug setzt nach § 615 BGB voraus, dass ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis ist für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht tatsächlich durchführbar.

Die Beklagte schuldet die Vergütung auch nicht nach § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB, weil sie die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht zu verantworten hat. Die beklagte Arbeitgeberin befand sich nach Ansicht des BAG in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.

Quelle
BAG, Urteil vom 19.08.2015
Aktenzeichen 5 AZR 975/13
BAG, Pressemitteilung Nr. 42/15 vom 19.08.2015

© bund-verlag.de (ck)

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