Berufsausbildung

Zehn Tipps für einen guten Start in die Ausbildung

27. August 2015

Für viele junge Frauen und Männer beginnt jetzt ein neuer Lebensabschnitt. Ihre Berufsausbildung startet und sie sind mit völlig neuen Fragen konfrontiert – vom Ausbildungsvertrag bis hin zum Urlaubsanspruch. Wir sagen, worauf Azubis zu achten haben.

1. Was gehört in den Ausbildungsvertrag?

Der Berufsausbildungsvertrag muss zwischen Ausbilder und Auszubildendem geschlossen werden. Beide Parteien müssen die Niederschrift unterschreiben. Ist der Auszubildende noch nicht volljährig, ist auch die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Was in die Vertragsniederschrift gehört, regelt § 11 Abs. 1 S. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz. Dort heißt es: »In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

  • 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • 5. Dauer der Probezeit,
  • 6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • 7. Dauer des Urlaubs,
  • 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • 9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.


Tipp: Der DGB empfiehlt, den Ausbildungsvertrag von einer Gewerkschaft prüfen zu lassen. Mitglieder einer Gewerkschaft genießen in der Regel Rechtsschutz bei Fragen, die das Ausbildungsverhältnis betreffen.

2. Darf das ausbildende Unternehmen die Dauer der Ausbildung festlegen?

Nein! Die Ausbildungsdauer ist in der jeweiligen Verordnung zu diesem Beruf festgelegt, etwa die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker. Die Ausbildung dauert in der Regel drei bis dreieinhalb Jahre. Sie kann verkürzt werden, wenn Voraussetzungen dafür vorliegen. Das kann zum Beispiel sein, wenn eine vorherige Ausbildung angerechnet wird oder entsprechende schulische Leistungen/Vorbildungen – etwa Abitur bei Berufsausbildungen, die einen Realschulabschluss voraussetzen – die Verkürzung zulassen.

3. Was müssen Auszubildende zur Probezeit wissen?

Die Probezeit dient beiden Seiten zum Beschnuppern. Möglicherweise stellen der Auszubildende oder der Ausbilder fest, dass man nicht zusammen passt, oder dass die Vorstellung vom Beruf eine ganz andere war. Dann können sich die Parteien innerhalb der Probezeit einfacher als danach voneinander trennen. Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate.

Wichtig: Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Minderjährige benötigen für die Kündigung die Unterschrift der Erziehungsberechtigten, Ausbilder müssen die Kündigung eines Minderjährigen an die Erziehungsberechtigten richten.

4. Wie lange muss ein Auszubildender am Tag arbeiten?

Auszubildende sind keine Hilfsarbeiter, sondern Lehrlinge. Deshalb wird ihre Arbeitszeit auch Ausbildungszeit genannt – denn sie sollen ihren Berufs erlernen. § 1 Abs. 3 BBiG schreib deshalb folgendes vor: » Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.«

Der tägliche zeitliche Rahmen dafür hängt vom Alter des Auszubildenden ab. Er ist bei minderjährigen Auszubildenden ein anderer als bei volljährigen. Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, für Volljährige das Arbeitszeitgesetz.

Die Gesetze finden Sie hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

Minderjährige dürfen nur an Wochentagen beschäftigt werden, und zwar täglich maximal acht Stunden. Allerdings sind einige Ausnahmen möglich, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder im Verkehrswesen.

Wichtig: Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahme: Jugendliche über 16 Jahre dürfen im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Für Volljährige gilt, dass die werktägliche (also montags bis samstags) Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt, der zu einer Durchschnitts-Zeit von acht Stunden täglich führt.

Tipp: Informationen über die zu leistende Arbeitszeit können Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern geben.

5. Müssen Auszubildende Überstunden machen?

Nur in Ausnahmefällen! Grundsätzlich soll die tägliche Ausbildungszeit genügen. Wenn Überstunden geleistet werden sollen, müssen die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Alle Überstunden müssen laut DGB außerdem mit entsprechendem Überstundenzuschlag bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden.

6. Darf der Ausbilder Pausenzeiten frei festlegen?

Nein! Minderjährige haben ein Recht auf 30 Minuten Pause bei mehr als 4,5 bis sechs Stunden und auf 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden.
Volljährigen ist bei mehr als sechs bis zu neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden von mindestens 45 Minuten zu gewähren.

7. Müssen Auszubildende alle Arbeiten ausführen, die ihnen die Kollegen auftragen?

Nein! Wie bereits deutlich gemacht, geht es in der Berufsausbildung darum, fachliche Kenntnisse zu erwerben. Brötchen holen und Kaffee kochen gehört nicht dazu! Das BBiG beschreibt die Pflichten von Auszubildenden in § 13 so: » Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  • 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
  • 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
  • 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
  • 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
  • 6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.«
8. Wie viel Urlaub steht Auszubildenden im Jahr zu?

Auch hier kommt es wieder auf das Alter des Auszubildenden an. Wer noch nicht volljährig ist, hat nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einen gestaffelten Urlaubsanspruch, der folgendermaßen aussieht:

  • Mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Wer zu Beginn des Kalenderjahres volljährig ist, wird nach dem Bundesurlaubsgesetz beurteilt. Der Urlaubsanspruch beträgt dann mindestens 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche und mindestens 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche. Der Ausbildungsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können günstigere Regelungen treffen.

Das Bundesurlaubsgesetz finden Sie hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/

Mindestens zwei Wochen des Urlaubs muss der Ausbilder am Stück gewähren. Der Urlaub soll während der Zeit der Berufsschulferien liegen.

Wichtig: Endet ein Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni des laufenden Jahres, dann hat der Auszubildende dennoch Anspruch auf den vollen Jahresurlaub!

9. Wie viel verdient ein Auszubildender?

Die Ausbildungsvergütung ist im Arbeitsvertrag festgelegt und richtet sich für viele Auszubildende nach einem Tarifvertrag. Im dualen Ausbildungssystem (Betrieb/Berufsschule) beträgt sie mindestens 80 Prozent der üblichen tariflichen Vergütung.

Tipp : Gewerkschaften können darüber Auskunft geben, wie hoch die angemessene Vergütung ist.

10. Gibt es finanzielle Unterstützung?

Ja. Die Arbeitsagentur unterstützt Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen mit einer so genannten Berufsausbildungsbeihilfe.

Mehr dazu finden Sie hier:
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Ausbildung/FinanzielleHilfen/Berufsausbildungsbeihilfe/index.htm

Auch das Kindergeld kann als Finanzspritze dienen: Eltern von Auszubildenden unter 25 Jahren erhalten Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung absolviert.

Lesetipps: 

  • Lakies/Nehls: Berufsbildungsgesetz – Basiskommentar zum BBiG, 3. Aufl. 2013 .
  • Duscheck/Lenz/Ratayczak/Ressel/Haggenmiller/Schmitzer: Praxis der JAV von A bis Z . Das Lexikon für die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, 8. Aufl. 2015 .


© bund-verlag.de (mst)

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