Betriebsratsschulung

Hotelkosten beim Seminar

10. September 2015

Zu den notwendigen Kosten für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds gehört auch die Übernachtung am Seminarort. Das gilt selbst dann, wenn eine Übernachtung nicht genehmigt wurde, aber zum Zeitpunkt der Teilnahme am Seminar kurzfristig erforderlich wird.

Der Betriebsrat eines Flughafenbetriebs verständigte sich mit dem Arbeitgeber darauf, ein Mitglied in ein viertägiges Grundlagenseminar zu entsenden. In einem Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden bat der Personalleiter darum, dass der Betriebsrat Übernachtungskosten vermeiden solle.

Betriebsratsmitglied will am Seminarort übernachten

Das Gremium fasste den Entsendungsbeschluss und meldete die Betriebsrätin H am 29. Oktober 2010 zum Seminar »Betriebsverfassungsrecht Teil I« in der Zeit vom 7. bis 10. Dezember 2010 an. Da ihr Wohnort nur 44 km vom Seminarort entfernt liegt, wurde H als Tagesgast angemeldet.

In der Folge änderte Frau H ihre Pläne. Am 4. November 2010 buchte die Sekretärin des Betriebsrats auf Veranlassung von H beim Seminarveranstalter ein Einzelzimmer mit Vollpensionspauschale für die Dauer des Seminars nach.

Der Seminarveranstalter stellte die Kosten für die Übernachtungen in Höhe von 264,00 Euro nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 314,16 Euro, zunächst der Arbeitgeberin in Rechnung. Nachdem die Arbeitgeberin die Begleichung abgelehnt hatte, nahm der Seminarveranstalter Frau H wegen der Rechnung in Anspruch.

Wann muss die Übernachtung erforderlich sein?

Der Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber aufzugeben, das Betriebsratsmitglied H von den Übernachtungskosten freizustellen. Die Übernachtungen im Schulungshotel seien notwendig gewesen.

Der Betriebsrat machte geltend: Der Nutzen einer Betriebsratsschulung bestehe nicht nur in der Wissensvermittlung, sondern auch in dem abendlichen Erfahrungsaustausch mit anderen Teilnehmern und Referenten. Zudem sei H die tägliche An- und Abreise zum Schulungsort wegen der vom 7. – 10. Dezember herrschenden Schnee- und Eisglätte nicht zumutbar gewesen.

Der Arbeitgeber trug vor, zumindest die Entscheidung von H, im Schulungshotel zu übernachten, habe nicht auf widrigen Verkehrsverhältnissen beruht. Diese seien bei der Hotelbuchung noch gar nicht absehbar gewesen. Während des Seminars habe H nicht geprüft, ob die Übernachtungen im Schulungshotel erforderlich seien.

Maßgeblich ist die Erforderlichkeit zum Zeitpunkt des Seminars

Übereinstimmend mit dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied auch das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, das Betriebsratsmitglied H von den Übernachtungskosten freizustellen.

Rechtsgrundlage dafür sind die § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds tragen muss. Maßgeblich sei, ob das Betriebsratsmitglied die Kosten im Zeitpunkt des Seminars für erforderlich halten durfte, entschied das BAG.

In der Vorinstanz hatte das LAG Köln eine Auskunft des Deutschen Wetterdienstes eingeholt. Das Gericht stellte fest, dass in der Region K in der Zeit vom 7. bis 10. Dezember 2010 aufgrund durchgehender Eis- und Schneeglätte außergewöhnliche Straßenverhältnisse bestanden, die zu verlängerten Fahrzeiten und erhöhtem Unfallrisiko führten.

Unter diesen Umständen durfte Frau H die Übernachtung im Tagungshotel für erforderlich halten, bestätigten nun auch die Richter des BAG.

Ausnahmefall: Wesentlich veränderte Umstände

Zwar sei die Frage der Erforderlichkeit grundsätzlich danach zu beurteilen, ob das Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, die die Kosten auslöste, die Verursachung der Kosten für erforderlich halten durfte.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nachträglich erheblich geändert haben und das Betriebsratsmitglied die Ausgabe unter den neuen Umständen für erforderlich halten durfte. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, da es sich um erforderliche Kosten der Betriebsratsarbeit handelt.

Es kommt nach Ansicht der Gerichte nicht darauf an, ob H aufgrund der veränderten Umstände erneut die Erforderlichkeit geprüft und aus sachgerechten Erwägungen einen entsprechenden Entschluss gefasst hat. Maßgebend sei vielmehr, dass H die Kosten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Zeitpunkt ihrer Teilnahme am Seminar für erforderlich halten durfte. Und dies war hier der Fall.

Quelle:
BAG, Beschluss vom 27.5.2015
Aktenzeichen 7 ABR 26/13

© bund-verlag.de (ck)

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