Vereinfachte Arbeitslohnspende
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den Bundesländern Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen beschlossen, um
die Hilfsbereitschaft der deutschen Bürger zu fördern. Ein wichtiger Punkt hierbei ist die Vereinfachung der Arbeitlohnspende.
Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Die
vollständige Liste mit allen steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
finden Sie hier.
Quelle:
BMF, PM Nr. 37 vom 23.09.2015
BMF Meldung vom 22.09.2015, Steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
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