Unternehmensmitbestimmung

Leiharbeiter zählen bei Aufsichtsrat mit

05. November 2015

In einem spektakulären Urteil hat das Bundesarbeitsgericht nun die Stellung von Leiharbeitnehmern gestärkt. Bei der Feststellung des Wahlverfahrens für die Aufsichtsratswahl zählen Leiharbeitnehmer nun definitiv mit – genauso wie Stammbeschäftigte. So das neue Urteil des obersten Gerichts.

Es ging um die Frage, ob hier der Aufsichtsrat korrekt per Delegiertenwahl oder direkt zu wählen war. Da dies von bestimmten Schwellenwerten abhängt, war entscheidend die Frage, ob Leiharbeitnehmer für das Erreichen der Schwellenwerte mitzuzählen sind.

Leiharbeitnehmer zählen mit

Für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmer seien Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mitzuzählen, so das Gericht. Nach § 9 Abs. 1 MitbestG werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. § 9 Abs. 2 MitbestG bestimmt, dass die Wahl in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern in unmittelbarer Wahl erfolgt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.

Das Gesetz definiert den Begriff „Arbeitnehmer“ laut BAG nicht selbst, sondern verweist in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG.

Zweckorientierte Auslegung erforderlich

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellt entsprechend seiner jüngeren Rechtsprechung klar, dass die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs insbesondere von einer normzweckorientierten Auslegung des jeweiligen gesetzlichen Schwellenwertes abhängt. Daher seien für die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG jedenfalls wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mitzuzählen, heißt es in einer Mitteilung.

Mitbestimmung ist nicht gleich Mitbestimmung

Der Senat hatte nicht darüber zu befinden, ob Leiharbeitnehmer auch bei anderen Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung in die Berechnung einbezogen werden müssen.

Wie in den Vorinstanzen blieb damit der Antrag von 14 in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, den Hauptwahlvorstand zu verpflichten, die Wahl als unmittelbare Wahl durchzuführen, beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Beschluss, die Aufsichtsratswahl als Delegiertenwahl durchzuführen, entspricht daher der vom Gesetz in § 9 Abs. 1 MitbestG vorgesehenen Regelwahlart.

* § 9 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.

(3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein muß. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluß nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

Lesetipp der Online-Redaktion:

Harald Fuchs, Roland Köstler, Lasse Pütz

Handbuch zur Aufsichtsratswahl

Wahlen der Arbeitnehmervertreter nach dem Mitbestimmungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz

2015, ca. 450 Seiten, gebunden, 6. Aufl.
ISBN: 978-3-7663-6472-2
Verlag: Bund-Verlag

Vormerkbar, erscheint voraussichtlich 11/2015
Späterer Ladenpreis ca.: € 49,00

Quelle:

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 4. November 2015
Aktenzeichen: 7 ABR 42/13
Pressemitteilung Nr. 52/15 vom 4.11.2015

© bund-verlag.de (mst)

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