BAG erlaubt Unterschiede bei Arbeitern und Angestellten
Der Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Er will eine höhere Einstufung innerhalb des Betriebsrentensystems seiner Arbeitgeberin erreichen.
Bei der Beklagten gilt eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung. Die Höhe der späteren Betriebsrente hängt unter anderem davon ab, in welche der 21 Versorgungsgruppen der Beschäftigte eingereiht wird. Die Versorgungsordnung unterscheidet zwischen Arbeitern und Angestellten: Arbeiter werden nach so genannten Arbeitswerten zugeordnet, bei Angestellten geht dies nach Rangstufen.
Bis zur Versorgungsgruppe 14 können in die Versorgungsgruppen sowohl Arbeiter als auch Angestellte eingereiht werden. Der Kläger ist in die Versorgungsgruppe 10 eingruppiert. Er ist der Ansicht, er werde als Arbeiter benachteiligt und verdiene eine Einstufung nach Gruppe 11 bis 16. Der Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten in der Versorgungsordnung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. würden bei gleichem Entgelt in eine niedrigere Versorgungsgruppe eingereiht.
Wie bereits die Vorinstanzen wies auch das BAG die Klage des Arbeiters ab. Übereinstimmend mit dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 16. Mai 2014 - 6 Sa 559/13 -) befand das BAG, dass die Regelung nicht zu beanstanden ist. Die Versorgungsordnung der Beklagten verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die unterschiedliche Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen sei historisch bedingt, weil bei Erlass der Versorgungsordnung unterschiedliche Vergütungssysteme für beide Beschäftigtengruppen bestanden.
Entgegen der Ansicht des Klägers wurden die Arbeiter bei der konkreten Zuordnung auch nicht unzulässig benachteiligt. Die Betriebsparteien haben die Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen anhand der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen. Bei gleicher Höhe des Arbeitsentgelts ergebe sich für Arbeiter und Angestellte eine in etwa gleiche Zuordnung zu den Versorgungsgruppen. Dies ist nicht zu beanstanden.
Quelle:
BAG, Urteil vom 10.11.2015
Aktenzeichen - 3 AZR 575/14 –
BAG, Pressemitteilung Nr. 55/15 vom 10.11.2015
Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Schon heute an später denken« von Martin Hoppenrath in
»Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2012, S. 251-254
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