Arbeitslosengeld

Kündigung löst Sperrfrist für ALG aus

28. Dezember 2015

Erscheint ein Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit, muss er eine Sperrzeit für die Auszahlung von Arbeitslosengeld hinnehmen. Das gilt selbst dann, wenn er glaubt, im Recht zu sein. Subjektive Gründe spielen bei der Beurteilung keine Rolle, so das Landessozialgericht Bayern.

Ein Lagerarbeiter hatte sich arbeitssuchend gemeldet, nachdem er mehrmals bei der Agentur für Arbeit moniert hatte, dass der Arbeitgeber ihn nicht wie vereinbart 35 Stunden wöchentlich einsetze, sondern dass er auf deutlich weniger Stunden und daher einen geringeren Verdienst käme. Kurz darauf hatte der Lagerarbeiter während der Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz verlassen und war in den folgenden Tagen auch nicht mehr erschienen. Streitig war allerdings, ob der Mann seine Kündigung mündlich erklärt hatte.

Grundlose Kündigung rechtfertigt Sperrzeit

Die Agentur für Arbeit hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt, entschied das LSG Bayern. Nach dem SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, indem er selbst ohne wichtigen Grund die Kündigung erklärt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Ein Irrtum über die Rechtsfolgen seiner Arbeitsaufgabe oder das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei für den Eintritt einer Sperrzeit unerheblich.

Im vorliegenden Fall war der Kläger nach dem 24.02.2012 nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe damit sein Beschäftigungsverhältnis konkludent beendet, so das Gericht. Wenn er – wie er vorgab – selbst nicht kündigen wollte, hätte er sich zum Einsatzbetrieb begeben müssen. Indem er sich arbeitslos gemeldet hat, zeigte der Lagerarbeiter zudem, dass er selbst vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen sei.

Wichtiger Grund zum Schutz der Solidargemeinschaft

Für das Verhalten des Klägers lag kein wichtiger Grund vor. Dieses Merkmal »soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen«, heißt es im Urteil. Allein das Nichterreichen der 35 Wochenstunden mache die Arbeit im Betrieb nicht unzumutbar, zumal noch gar keine Lohnabrechnung erstellt war und der Betroffene nicht wissen konnte, wie sein Verdienst ausfallen würde.

Irrtum schützt vor »Strafe« nicht

Dass der Lagerarbeiter irrtümlich annahm, für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, ist unbeachtlich. Vielmehr muss ein wichtiger Grund objektiv vorgelegen haben (u.a. BSG, Urteil vom 29.11.1989 - 7 RAr 86/88 - BSGE 66, 94), was nicht der Fall war – die Sperrzeit war daher gerechtfertigt.

»Die Dauer der Sperrzeit beträgt nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 3 SGB III wegen des Vorliegens von Gründe für die Herabsetzung der Sperrzeit allerdings nur sechs Wochen (§ 144 Abs 3 Satz 2 Nr 2b SGB III).« Eine Sperrzeit von zwölf Wochen würde eine besondere Härte bedeuten, die hier nicht gerechtfertigt war.

Quelle

LSG Bayern, Urteil vom 11.06.2015
Aktenzeichen: L 10 AL 43/14
Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland (www.sozialgerichtsbarkeit.de)

© bund-verlag.de (mst)

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