Sonntagsarbeit

Keine Ausnahme für Amazon

23. Dezember 2015

Zwei Logistikzentren des Online-Händlers Amazon ist es nicht gestattet, ihre Mitarbeiter am vierten Adventssonntag zur Arbeit zu verpflichten. Das Bedürfnis der Kunden, schnell beliefert zu werden, kann den Schutz vor Sonntagsarbeit nämlich nicht aufheben. Das geht aus zwei Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen hervor.

Die Betreibergesellschaften von Logistikzentren in Rheinberg und Werne hatten bei den zuständigen Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg Ausnahmebewilligungen nach dem Arbeitszeitgesetz erhalten. Die Gewerkschaft ver.di hatte dagegen erfolgreich geklagt - und wurde nun vom OVG bestätigt.

Sonntagsschutz contra Kundenwünsche

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist ebenso wie beide Vorinstanzen (VG Düsseldorf und VG Gelsenkirchen) davon ausgegangen, dass die erteilten Ausnahmebewilligungen der Behörden rechtswidrig waren. Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot seien nicht ersichtlich (siehe zum Thema auch » BVerwG, Urteil zur Einschränkung der Sonntagsarbeit in Hessen vom 26.11.2014 «).  

Eine solche Ausnahme verlange unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich abgesicherten Sonn- und Feiertagsschutzes die Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens beim Antragsteller Das "Geschäftsmodell", wonach Kunden schnellstmöglich und bis zuletzt mit Weihnachtsgeschenken beliefert werden sollen, trage dem Schutz der Sonn- und Feiertage nicht die gebotene Rechnung.

Die erkennbar ohne Rücksicht auf den Sonn- und Feiertagsschutz abgegebenen Lieferzusagen innerhalb kürzester Fristen verstärkten und erzeugten Engpässe in der Bewältigung des Auftragsvolumens, denen der Schutz der Sonn- und Feiertage nicht weichen müsse.

Gewerkschaft in Grundrechten verletzt

Die Untergrabung des Sonntagsschutzes verletzt die Gewerkschaft ver.di in ihren Grundrechten aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG, so dass diese sich auch auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme berufen darf.

Beide Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar und damit uneingeschränkt wirksam.

Quelle:

Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2015
Aktenzeichen: 4 B 1463/15 und 4 B 1465/15
Pressemitteilung des OVG vom 18.12.2015

© bund-verlag.de (mst)

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